EuG-Urteil vom 24.1.2024, Rechtssache T-562/22, Noah Clothing / EUIPO – Noah (NOAH)
Yannick Noah, ein ehemaliger französischer Tennisspieler, meldete 2008 beim EUIPO folgendes Bildzeichen als Unionsmarke für Lederwaren, Bekleidung einschließlich Polohemden und Sweatern sowie Spielwaren an:
2019 beantragte die Noah Clothing LLC beim EUIPO die Löschung dieser Marke wegen Nichtbenutzung. Die Marke sei in den vergangenen fünf Jahren innerhalb der EU nicht ernsthaft benutzt worden. 2022 erklärte das EUIPO die angegriffene Marke für alle in Rede stehenden Waren mit Ausnahme von „Polohemden“ und „Sweater“ für verfallen. Die Noah Clothing LLC klagte gegen diese Entscheidung vor dem EuG, das die Klage heute abwies.
Das EuG stellte fest, dass die angegriffene Marke von ihrem Inhaber in leicht veränderter Form benutzt wurde, die zusätzlich den ersten Buchstaben des Vornamens von Herrn Yannick Noah, nämlich den Großbuchstaben „Y“, gefolgt von einem Punkt, enthielt:
Das EuG war der Ansicht, dass die ursprüngliche Unterscheidungskraft der Marke dadurch nicht beeinflusst wurde und diese Form insgesamt der eingetragenen Version entspricht. Zu dem Umstand, dass die angegriffene Marke für „Pullunder“ benutzt wurde, also für Waren, die von der Marke nicht ausdrücklich erfasst sind, hielt das EuG fest, dass solche Bekleidungsstücke wie Sweater dazu bestimmt sind, den Oberkörper zu bedecken, so dass sie auch als „Sweater“ eingestuft werden können.
Insgesamt bestätigte das EuG daher die Entscheidung des EUIPO, wonach die angegriffene Marke für „Polohemden“ und „Sweater“ tatsächlich ernsthaft benutzt wurde.
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