OLG Wien-Entscheidung vom 8.4.2026, 33 R 33/26d
Sachverhalt:
Zwischen einer Rechtsanwaltskanzlei und der später beklagten Mandantin bestand kurzfristig ein Mandatsverhältnis. Nachdem die Beklagte das Mandat aufgelöst hatte, bewertete sie die Kanzlei anschließend auf deren Google-Unternehmensprofil mit einem Stern. In der Rezension schrieb sie: „Ich hatte den Eindruck, dass er sich nicht mit meinem Fall beschäftigt und das [sic!] ich absolut nicht ernst genommen wurde. Nach ausreichender Recherche habe ich das Mandat gekündigt und meinen eigenen Fall korrigiert.“
Nachdem die Klägerin die Beklagte zur Löschung der Rezension aufgefordert und eine Klage angedroht hatte, ergänzte die Beklagte den Begleittext und nahm auch auf die Aufforderung zur Löschung ihrer Bewertung Bezug.
Daraufhin erhob die Klägerin Klage und begehrte gestützt auf §§ 1295 Abs 2, 1330 ABGB die Beseitigung der Rezension, die Unterlassung mehrerer darin enthaltener Behauptungen sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden. Sie vertrat insbesondere die Auffassung, die Rezension erwecke wahrheitswidrig den Eindruck, sie habe die Beklagte fehlerhaft beraten oder vertreten. Auch das spätere „Update“ sei unzulässig, weil dadurch der Eindruck entstehe, die Klägerin gehe gegen berechtigte Kritik vor. Zur Sicherung ihrer Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche beantragte sie zusätzlich die Erlassung einer einstweiligen Verfügung.
Die Beklagte wandte dagegen ein, ihre Rezension gebe lediglich ihre persönliche Erfahrung und subjektive Einschätzung der anwaltlichen Betreuung wieder. Sie berief sich dabei auch auf die Meinungsfreiheit nach Art 10 EMRK.
Entscheidung:
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, weil es die Aussagen als Werturteile und nicht als unzulässige Tatsachenbehauptungen qualifizierte. Das OLG Wien bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und wies den Rekurs der Klägerin zurück. Das OLG differenzierte zwischen einer Tatsachenbehauptung, die einem Beweis zugänglich ist, und einem Werturteil, das eine subjektive Meinungsäußerung darstellt. Nach ständiger Rechtsprechung des OGH sind Online-Bewertungen im Lichte des § 1330 ABGB zu beurteilen, wobei eine Sterne-Bewertung samt Begleittext als Gesamtheit zu werten ist. Vorliegend sei die Rezension der Beklagten als zulässiges Werturteil zu qualifizieren. Die Formulierungen „Ich hatte den Eindruck“ und „Ich empfinde“ signalisieren dem Durchschnittsleser, dass es sich um die subjektive Meinung der Verfasserin handelt. Diese Meinungsäußerung sei auch nicht exzessiv oder unsachlich formuliert.
Auch der Satz „Nach ausreichender Recherche habe ich das Mandat gekündigt und meinen eigenen Fall korrigiert“ sei nicht als konkrete Tatsachenbehauptung eines anwaltlichen Fehlers zu verstehen. Für den Durchschnittsleser sei nicht erkennbar, worin die „Korrektur“ bestanden habe; es werde nicht der Eindruck erweckt, die Beklagte habe aufgrund eigener Rechtskenntnisse einen juristischen Fehler der Kanzlei ausgebessert. Die Äußerung sei zu unbestimmt, um als kreditschädigende Tatsachenbehauptung qualifiziert zu werden. Da die ursprüngliche Rezension somit zulässig war, sei auch die Ergänzung („Update“) über das anwaltliche Aufforderungsschreiben von der Meinungsfreiheit gedeckt.
Das OLG Wien betonte zudem, dass auch Rechtsanwälte als selbständig Tätige damit rechnen müssen, dass ihre beruflichen Leistungen öffentlich bewertet und kritisiert werden. Schlechte Bewertungen seien grundsätzlich hinzunehmen, sofern sie auf tatsächlichen eigenen Erfahrungen beruhen, keine unwahren Tatsachenbehauptungen enthalten und nicht als exzessive Werturteile einzustufen sind. Da diese Voraussetzungen hier erfüllt waren, bestand kein Sicherungsanspruch. Der Rekurs blieb daher erfolglos.
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