OGH-Entscheidung vom 26.5.2026, 6 Ob 61/26b

 

Sachverhalt:

Der Kläger brachte eine Unterlassungsklage samt Antrag auf Erlassung eines Unterlassungsauftrags im Mandatsverfahren nach § 549 ZPO ein. Nachdem dieser Antrag rechtskräftig abgewiesen worden war, begehrte er zur Sicherung seines Unterlassungsanspruchs die Erlassung einer einstweiligen Verfügung.

Anlass war ein Facebook Kommentar des Beklagten zu einem Beitrag, in dem dem Kläger vorgeworfen wurde, durch öffentliche Äußerungen zu politischen und gesellschaftlichen Themen Kritik zu provozieren und anschließend gegen Kritiker gerichtlich vorzugehen. Der Beklagte kommentierte diesen Beitrag unter anderem mit den Worten „A feste Watschn“ und „Taugenichts“.

 

Entscheidung:

Das Rekursgericht wertete den Kommentar im Gesamtzusammenhang als Zustimmung zu einer angekündigten verbalen Konfrontation und als Missbilligung des Verhaltens des Klägers. Es sah darin eine wertende Meinungsäußerung mit ausreichendem Sachbezug zur öffentlich geführten Debatte und keinen Wertungsexzess. Der Sicherungsantrag wurde daher abgewiesen.

Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Er stellte zunächst klar, dass für eine nach § 549 ZPO erhobene Unterlassungsklage gemäß § 59a JN ein gesetzlicher Streitwert von 5.000 EUR gilt. Dieser Streitwert bleibt auch dann maßgeblich, wenn nach Abweisung des Unterlassungsauftrags ein ordentliches Verfahren über den Unterlassungsanspruch geführt wird. Eine abweichende Bewertung durch das Rekursgericht ist unbeachtlich. Gleiches gilt für ein Verfahren über eine einstweilige Verfügung zur Sicherung dieses Anspruchs. Trotz des Streitwerts von 5.000 EUR ist ein Revisionsrekurs aufgrund der Sonderregelungen der §§ 502 Abs 5 Z 5 und 528 Abs 2 Z 1 ZPO nicht bereits wegen des Streitwerts ausgeschlossen, sondern bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage grundsätzlich zulässig.

In der Sache bestätigte der OGH die Beurteilung des Rekursgerichts. Für den Sinngehalt einer Äußerung ist auf das Verständnis des unbefangenen Durchschnittsadressaten und auf den Gesamtzusammenhang abzustellen. Personen, die sich öffentlich zu politischen oder gesellschaftlichen Fragen äußern und damit an der öffentlichen Meinungsbildung teilnehmen, müssen ein erhöhtes Maß an Kritik hinnehmen. Auch überspitzte und massive Kritik ist von Art 10 EMRK geschützt, solange sie nicht in einen Wertungsexzess ausartet. Da der Kläger selbst öffentlich auftrat und sich an der Debatte über seinen Umgang mit kritischen Online-Kommentaren beteiligte, durfte ihm das Rekursgericht eine deutlich erhöhte Toleranzgrenze zumuten. Die Äußerungen „A feste Watschn“ und „Taugenichts“ waren nach ihrem Kontext nicht als Aufforderung zu körperlicher Gewalt, sondern als wertende Kritik an seinem Verhalten zu verstehen. Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des Rekursgerichts lag daher nicht vor.

 

 

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