EuG-Urteil vom 13.5.2026, T‑24/25
Sachverhalt:
Das EuG befasste sich mit einem Löschungsantrag gegen die Unionsmarke „Obelix“, die für Waren der Klasse 13 eingetragen war (u.a. für Schusswaffen, Munition, Projektile, Handgranaten, Maschinengewehre, Mörser, Pistolen, Revolver, Schalldämpfer und Waffenteile). Les Éditions Albert René, Inhaberin der älteren Unionswortmarke „OBELIX“, beantragte die Nichtigerklärung. Die ältere Unionswortmarke „OBELIX“ ist unter anderem für Druckereierzeugnisse, Bücher, Bekleidung, Spiele, Spielzeug und Unterhaltungsdienstleistungen eingetragen.
Die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO wies den Antrag zurück, weil die ernsthafte Benutzung der älteren Marke nicht ausreichend nachgewiesen worden sei. Auch die Beschwerdekammer wies die Beschwerde zurück. Sie unterstellte zwar zugunsten der Antragstellerin eine ernsthafte Benutzung, verneinte aber eine Verwechslungsgefahr wegen fehlender Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen. Den erweiterten Schutz bekannter Marken nach Art. 8 Abs. 5 UMV lehnte sie ab, da die Bekanntheit von „OBELIX“ nicht ausreichend belegt sei, außerdem werde das relevante Publikum keine gedankliche Verbindung zwischen „Obelix“ für Waffen und der älteren Marke herstellen.
Entscheidung:
Das EuG hob die Entscheidung der Beschwerdekammer auf. Die Beschwerdekammer hatte die ernsthafte Benutzung der älteren Marke nicht festgestellt, sondern lediglich unterstellt. Die Bekanntheit der Marke war davon unabhängig gesondert zu prüfen.
Die Beschwerdekammer durfte Beweise nicht schon deshalb ausklammern, weil „Obelix“ gemeinsam mit „Asterix“ verwendet wurde. Eine Marke muss nicht ausschließlich isoliert benutzt werden, um Bekanntheit zu erlangen. Auch die gemeinsame Verwendung mehrerer Zeichen kann relevant sein, wenn die einzelne Marke weiterhin eigenständig wahrgenommen wird. Das galt hier besonders, weil auf mehreren Produkten „Asterix“ und „Obelix“ jeweils mit dem Symbol „®“ gekennzeichnet waren. Dies spricht dafür, dass das Publikum „Obelix“ als eigenständige eingetragene Marke und Herkunftshinweis verstehen kann. Dass „Obelix“ zugleich der Name einer bekannten Comicfigur ist, schließt eine markenmäßige Bekanntheit nicht aus.
Auch die Prüfung der gedanklichen Verknüpfung zwischen den Zeichen war unvollständig. Zwar sind Waffen und Munition weit von Büchern, Spielzeug, Bekleidung und Unterhaltungsdienstleistungen entfernt, und die jüngere Marke richtet sich auch an ein spezialisiertes Publikum mit hoher Aufmerksamkeit. Diese Unterschiede reichten nach Ansicht des EuG aber nicht aus, um den erweiterten Schutz bekannter Marken nach Art. 8 Abs. 5 UMV von vornherein abzulehnen. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller relevanten Faktoren, darunter Zeichenähnlichkeit, Bekanntheitsgrad, Kennzeichnungskraft der älteren Marke, Nähe der Waren und Dienstleistungen sowie Überschneidungen beim Publikum. Auch bei weit auseinanderliegenden Waren darf eine gedankliche Verbindung nicht allein wegen Branchenferne oder eines spezialisierten Publikums verneint werden.
Die Entscheidung der Beschwerdekammer wurde aufgehoben. Das EUIPO muss den Löschungsantrag daher erneut prüfen und dabei die Rechtsauffassung des EuG berücksichtigen.
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