OLG Wien-Entscheidung vom 20.11.2025, 33 R 158/25k

 

Sachverhalt:

Der Antragsgegner war Inhaber der seit 18. Juni 2002 registrierten Wortmarke „Coyote“ für Dienstleistungen der Klasse 43, nämlich Betrieb einer Bar und Verpflegung von Gästen in Restaurants. Ein eigenes Lokal unter dieser Bezeichnung führte er im (für das Verfahren) maßgeblichen Zeitraum von April 2019 bis April 2024 nicht mehr.

Die Antragstellerin beantragte daher die Löschung der Marke nach § 33a MSchG wegen Nichtbenutzung. Der Antragsgegner berief sich auf mehrere „Coyote“-Veranstaltungen in fremden Lokalen sowie auf eine lizenzierte Veranstaltung im August 2019. Außerdem verwies er auf die COVID-19-Pandemie und gesundheitliche Probleme als Rechtfertigungsgründe.

Die Nichtigkeitsabteilung des Patentamts gab dem Löschungsantrag statt und löschte die Marke.

 

Entscheidung:

Das Oberlandesgericht Wien bestätigte die Löschung der Marke und wies die Berufung des Markeninhabers ab.

Zentral war die Frage, ob die Marke in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung ernsthaft und kennzeichenmäßig für die eingetragenen Dienstleistungen benutzt wurde. Das Gericht stellte klar, dass die vom Antragsgegner genannten „Coyote“-Shows in fremden Lokalen keine rechtserhaltende Benutzung für Klasse 43 darstellen. Nach den Feststellungen wurden die Lokale weiterhin unter ihren eigenen Namen betrieben, die Gastronomie erfolgte im Namen der jeweiligen Betreiber, und das Zeichen „Coyote“ wurde nur für die Bewerbung und Durchführung von Veranstaltungen verwendet. Damit lag aus Sicht des Gerichts allenfalls eine Nutzung für Unterhaltungsveranstaltungen bzw. höchstens eine Werbung mit der Marke, jedoch nicht unter der Marke für die eingetragenen Dienstleistungen vor, sodass kein kennzeichnungsmäßiger Gebrauch vorliegt (vgl. auch DIESE Entscheidung).

Auch die lizenzierte Veranstaltung im August 2019 änderte daran nichts. Das OLG wertete sie höchstens als einmalige rechtserhaltende Benutzung. Eine einzelne Veranstaltung innerhalb von fünf Jahren reiche bei Dienstleistungen wie Barbetrieb oder Restaurantbetrieb nicht aus, um eine ernsthafte Benutzung zu begründen, weil diese Leistungen typischerweise regelmäßig erbracht werden.

Die Verwendung des Zeichens durch einen Dritten in St. Anton war ebenfalls nicht rechtserhaltend, weil es an einer vorherigen Zustimmung des Markeninhabers fehlte. Eine nachträgliche Einigung oder Vergleichszahlung ersetzt diese Zustimmung nicht.

Die Berufung auf COVID-19 blieb erfolglos, weil die Lockdown-Zeiten nur einen Teil des relevanten Fünfjahreszeitraums betrafen und der Antragsgegner auch davor und danach keine ausreichende Benutzung nachweisen konnte.

 

 

Link zur Entscheidung

 

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