EuG-Urteil vom 19.3.2025, T‑172/24
Sachverhalt:
Ein türkisches Unternehmen meldete eine Wortbildmarke mit dem Wortbestandteil „Asaş“ für Waren der Klassen 6 und 19 (insb. Metallerzeugnisse und Baumaterialien) beim EUIPO an. Die Inhaberin der spanische Wortbildmarke „ASSA“ erhob Widerspruch gegen die Eintragung. Diese frühere Marke war insbesondere für nicht-metallische Baumaterialien der Klasse 19 eingetragen.
Das türkische Unternehmen beantragte in der Folge, dass die Inhaberin der älteren Marke die ernsthafte Benutzung ihrer älteren Marke nachweisen muss. Das spanische Unternehmen legte umfangreiche Nachweise vor, darunter zahlreiche Rechnungen mit abweichender farblicher Gestaltung der Marke, wie beispielsweise:
Das EUIPO befand diese Benutzung als rechtserhaltend. Das türkische Unternehmen klagte vor dem EuG.
Entscheidung:
Das EuG wies die Klage ab. Das EuG hielt in seiner Begründung fest, dass eine markenrechtlich relevante Benutzung auch dann gegeben ist, wenn die eingetragene Marke in einer abgewandelten Form genutzt wird, solange die Änderungen den unterscheidungskräftigen Charakter nicht verändern. Dies sei hier der Fall.
Die Verwendung von Farben (anstatt des eingetragenen Schwarz-Weiß-Logos) verändere die Wiedererkennbarkeit nicht erheblich. Das Weglassen oder Hinzufügen beschreibender Zusätze („grupo“, „s.a.“, „Asfaltos del Sureste“) habe keinen Einfluss auf den unterscheidungskräftigen Kern der Marke, nämlich das Wort „ASSA“ und das zentrale Bildelement (Stern im Kreis).
Die vorgelegten Rechnungen wurden als geeigneter Benutzungsnachweis anerkannt.
Das EuG bestätigte auch die Entscheidung des EUIPO im Hinblick auf die Verwechslungsgefahr. Die maßgeblichen Verkehrskreise wende zwar ein überdurchschnittliches Maß an Aufmerksamkeit auf, dies reiche aber angesichts der hohen phonetischen und visuellen Ähnlichkeit der Zeichen nicht aus, um Verwechslungen sicher auszuschließen.
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