OGH-Entscheidung vom 24.6.2025, 4 Ob 187/24i

 

Sachverhalt:

Die Antragstellerin beantragte die Unwirksamerklärung einer internationalen Wortmarke der Antragsgegnerin wegen Nichtbenutzung in den letzten fünf Jahren (§ 33a MSchG). Die Marke war unter anderem für Druckereierzeugnisse, insbesondere Bücher, geschützt.

Das Österreichische Patentamt erklärte die Marke mit Ausnahme von „Druckereierzeugnissen, nämlich Bücher“ für nichtig. Das Berufungsgericht ging einen Schritt weiter und erklärte die Marke vollständig für unwirksam, da die Antragsgegnerin keine ernsthafte Benutzung nachweisen konnte.

 

Entscheidung:

Der OGH wies die außerordentliche Revision zurück. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin stand nicht fest, dass sie im relevanten Zeitraum über 700 Bücher unter Nutzung ihrer Marke verkauft hatte. Bei einigen Büchern trugen nur bestimmte Auflagen die Marke auf dem Cover, andere hingegen nicht. Der Hinweis auf ein Unternehmen mit markenähnlichem Namen im Impressum genügte nicht für eine markenmäßige Nutzung. Eine bloße Nennung im Impressum ist kein Herkunftshinweis, und damit keine markenmäßige Nutzung für Waren oder Dienstleistungen. Nachgewiesen wurde nur der Verkauf von 16 Exemplaren eines Buchs, bei dem die Marke am Cover angebracht war. Dies reichte für eine rechtserhaltende Benutzung nicht aus.

Das Argument, die Marke sei angesichts des Technologiewandels auch für E-Books rechtserhaltend zu interpretieren, wies der OGH zurück. Einerseits war dies neu und im bisherigen Verfahren nicht vorgebracht worden (Verstoß gegen Neuerungsverbot), andererseits bestand keine Diskriminierung alter Marken. Auch Mitbewerber haben keine für E-Books eingetragenen Markenrechte, die älter als diese Technologie selbst sind. Somit stehen alle Marktteilnehmer vor denselben Herausforderungen.

Als Nachweis für eine markenmäßige Benutzung reicht eine bloße Verwendung im Impressum oder gelegentliches Auftreten der Marke auf dem Cover einzelner Auflagen also nicht aus. Ebenso wird klargestellt, dass eine Anpassung des Markenschutzes an neue Technologien wie E-Books unter Umständen eine neue Markenanmeldung erforderlich macht.

 

 

Link zur Entscheidung

 

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