EuGH-Urteil vom 17.9.2026, Rechtssache C‑657/24
Sachverhalt:
Die Kyberg Pharma Vertriebs-GmbH vertreibt ein Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform, das unter anderem Glucomannan, einen aus der Konjakpflanze gewonnenen löslichen Ballaststoff, enthält.
Auf der Verpackung des Produkts befand sich der nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. a der Health-Claims-Verordnung erforderliche Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise. Im Jahr 2020 warb das Unternehmen in einer Printanzeige unter anderem mit den Aussagen „Gesund Gewicht verlieren“ und „Glucomannan trägt im Rahmen einer kalorienarmen Ernährung zu Gewichtsverlust bei“. Der auf der Verpackung vorhandene Pflichtshinweis war in der Werbeanzeige selbst nicht enthalten.
Der Schutzverband gegen Unwesen in der Wirtschaft sah darin einen Verstoß gegen die Vorgaben für gesundheitsbezogene Angaben und nahm Kyberg Pharma auf Unterlassung in Anspruch.
Das Landgericht München gab der Klage statt. Die Berufung zum Oberlandesgericht München blieb erfolglos. Im Revisionsverfahren legte der Bundesgerichtshof dem EuGH die Frage vor, ob eine schriftliche Werbung als „Kennzeichnung“ im Sinne von Art. 10 Abs. 2 der Health-Claims-Verordnung anzusehen ist und ob die dort vorgesehenen Pflichtangaben auch dann in der Werbung selbst enthalten sein müssen, wenn sie bereits auf der Kennzeichnung des Produkts vorhanden sind.
Entscheidung:
Der EuGH entschied zunächst, dass eine schriftliche Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel nicht unter den Begriff der „Kennzeichnung“ im Sinne von Art. 10 Abs. 2 der Health-Claims-Verordnung fällt. Zwar ist der Begriff der Kennzeichnung weit gefasst und umfasst auch Angaben auf Schriftstücken, die sich auf ein Lebensmittel beziehen. Die Verordnung unterscheidet jedoch systematisch zwischen Kennzeichnung, Aufmachung und Werbung. Diese Begriffe haben jeweils eine eigenständige Bedeutung. Während die Kennzeichnung in erster Linie der Information des Verbrauchers dient, verfolgt Werbung einen absatzfördernden Zweck. Eine schriftliche Werbeanzeige wird daher nicht allein deshalb Teil der Kennzeichnung, weil sie sich auf das betreffende Lebensmittel bezieht.
Nach Auffassung des EuGH müssen die in Art. 10 Abs. 2 der HCVO vorgesehenen Pflichtangaben nicht zusätzlich in einer schriftlichen Werbung enthalten sein, wenn die Kennzeichnung des Nahrungsergänzungsmittels diese Informationen bereits trägt. Aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang der Vorschrift folgt, dass die Pflichtinformationen vorrangig über die Kennzeichnung des Produkts bereitzustellen sind. Nur wenn eine solche Kennzeichnung fehlt, müssen die entsprechenden Informationen über die Aufmachung und die Werbung vermittelt werden.
Der EuGH begründet dies zudem mit dem Zweck der Regelung. Entscheidend sei, dass dem Verbraucher die erforderlichen Informationen bei seiner Kaufentscheidung zur Verfügung stehen. Sind die Pflichtangaben ordnungsgemäß auf der Kennzeichnung des Produkts angebracht, ist diesem Informationsinteresse Rechnung getragen. Eine zusätzliche Wiederholung derselben Hinweise in einer schriftlichen Werbeanzeige verlangt Art. 10 Abs. 2 der Health-Claims-Verordnung nicht.
Damit stellt der EuGH klar, dass gesundheitsbezogene Angaben in Printwerbung nicht automatisch dazu führen, dass sämtliche Pflichtinformationen nach Art. 10 Abs. 2 der Health-Claims-Verordnung auch in der Anzeige selbst wiedergegeben werden müssen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Kennzeichnung des beworbenen Produkts die erforderlichen Angaben vollständig enthält.
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