BGH-Urteil vom 19. Februar 2014 – I ZR 178/12 – Praebiotik

Sachverhalt:

Die Parteien vertreiben Babynahrung. Die Beklagte bot unter der Bezeichnung „Praebiotik® + Probiotik®“ Produkte an, die als präbiotische Komponente Galactooligosaccharide und als probiotische Komponente das Bakterium Lactobacillus fermentum hereditum enthalten. Sie verwendete auf der Verpackung die weiteren Aussagen „mit natürlichen Milchsäurekulturen“ und „Praebiotik® zur Unterstützung der Darmflora„.

Die Klägerin sah darin gesundheitsbezogene Angaben, die mit der Health-Claim-Verordnung unvereinbar seien. Sie klagte daher auf Unterlassung.

Art. 2 der Health-Claim-Verordnung definiert gesundheitsbezogene Angabe“ als jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.

Entscheidung:

Der BGH gab der Klage im Hinblick auf die Angabe „Praebiotik® + Probiotik® Mit natürlichen Milchsäurekulturen – Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora“ statt und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung.

Auch die Bezeichnung „Praebiotik® + Probiotik®“ sah der BGH als eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Health-Claim-Verordnung an. Die Bezeichnung wird vom Durchschnittsverbraucher nicht lediglich als eine Beschaffenheits- oder Inhaltsangabe angesehen, sondern spielt im Sinne eines sprechenden Kennzeichens auf die Eigenschaften „probiotisch“ und „präbiotisch“ an, also die Fähigkeit, die natürliche Darmfunktion und die Abwehrkräfte zu stimulieren. Dieser suggerierte Zusammenhang zwischen dem Bestandteil eines Lebensmittels und dem Gesundheitszustand des Konsumenten reicht für die Bejahung einer gesundheitsbezogenen Angabe aus.

 

 

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 26.3.2014