BGH-Urteil vom 9.10.2025, I ZR 135/24

 

Sachverhalt:

Die Beklagte vertreibt Kollagen-Trinkampullen als Lebensmittel und bewarb diese auf ihrer Website mit verschiedenen Aussagen über Kollagen und dessen Bedeutung für die Haut. Gegenstand des Unterlassungsbegehrens waren insgesamt sechs Werbeaussagen:

  • Erstens wurde das Produkt unter der Überschrift, was es besonders mache und worauf es ankomme, als „Schlüssel zu schöner Haut von innen“ bezeichnet. Dies wurde mit einer besonderen Kombination aus einem Kollagen-Komplex, dessen Peptide dem menschlichen Kollagen sehr ähnlich seien, und weiteren als hochwertig und hautrelevant bezeichneten Nährstoffen wie Biotin, Vitamin E, Vitamin C, Acerola-Fruchtextrakt und Kollagen-Peptiden begründet.
  • Zweitens warb die Beklagte mit „Schönheit von innen mit nachhaltiger Wirksamkeit“ und verwies darauf, dass mehrere produkteigene placebokontrollierte Blindstudien die „Beauty-Effekte“ belegten.
  • Drittens stellte die Beklagte unter der Überschrift einer positiven Kollagenbilanz für nachhaltige Schönheit einen Zusammenhang zwischen dem Erscheinungsbild der Haut, natürlichen Strukturprozessen sowie äußeren Einflüssen wie UV-Strahlung, Nikotin und Umweltgiften her. Die Dermis wurde wegen ihres Gehalts an Kollagen und Hyaluronsäure als besonders bedeutsam beschrieben. Kollagen bilde das Grundgerüst der Matrix in den tiefen Hautschichten und sei für Aussehen, Spannkraft und Elastizität der Haut und des Bindegewebes entscheidend.
  • Viertens führte die Werbung unter der Überschrift „Wichtige Hautstrukturen“ aus, dass kollagene Fasern die Basis für weitere Strukturen wie elastische Fasern und Proteine bildeten, die der Haut Elastizität verliehen und ihr ermöglichten, Feuchtigkeit zu speichern. Kollagen sei für das äußere Erscheinungsbild verantwortlich. Außerdem wurde darauf verwiesen, dass 80 Prozent junger und gesunder Haut aus Kollagen bestünden.
  • Fünftens beschrieb die Beklagte unter der Überschrift „Transport in die Hautschichten“, dass kleine Peptide und freie Aminosäuren nach der Aufnahme im Dünndarm über das Blutgefäßsystem unter anderem in die Haut transportiert würden. Die Peptide stünden aufgrund ihrer Größe und Zusammensetzung dem normalen Kollagen-Stoffwechsel in den tiefen Hautschichten zur Verfügung. Ergänzend wurde auf Studien verwiesen, welche die Bioverfügbarkeit und den Transport von Kollagen-Peptiden mit modernen Untersuchungsmethoden nachgewiesen hätten.
  • Sechstens behauptete die Beklagte unter Hinweis auf international veröffentlichte placebokontrollierte klinische Studien, dass sich durch die Einnahme verschiedene Parameter wie Hautfeuchtigkeit, Hautelastizität, Hautrauigkeit und Hautdichte gegenüber der Placebogruppe signifikant verbesserten.

Der klagende, nach § 8b Abs. 1 UWG eingetragene Wirtschaftsverband sah in diesen Aussagen nicht zugelassene gesundheitsbezogene Angaben für ein Lebensmittel und begehrte deren Unterlassung.

 

Entscheidung:

Das LG Bochum gab der Klage statt. Das OLG Hamm bestätigte die Entscheidung. Mit ihrer Revision verfolgte die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Der BGH gab der Revision teilweise statt. Nach Art. 10 Abs. 1 Health-Claims-Verordnung (HCVO) dürfen spezielle gesundheitsbezogene Angaben für Lebensmittel grundsätzlich nur verwendet werden, wenn sie nach der HCVO zugelassen sind. Ob eine Werbeaussage gesundheitsbezogen ist, beurteilt sich danach, ob der Durchschnittsverbraucher einen Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und der Gesundheit erkennt. Wird ein auf die konkrete Verletzungsform bezogenes Verbot begehrt, darf die jeweilige Aussage dabei nicht isoliert betrachtet werden. Entscheidend ist vielmehr ihr Verständnis im konkreten werblichen Kontext.

Der BGH stellte klar, dass Aussagen zu Hautstruktur oder Hautelastizität bei kollagenhaltigen Lebensmitteln nicht bereits deshalb aus dem Anwendungsbereich der HCVO herausfallen, weil sie zugleich einen Bezug zu Schönheit und äußerem Erscheinungsbild aufweisen. Eine Werbeaussage kann sowohl schönheitsbezogen als auch gesundheitsbezogen sein. Versteht der Durchschnittsverbraucher sie jedenfalls auch als Aussage über die Gesundheit, unterliegt sie Art. 10 Abs. 1 HCVO. Eine eigenständige Kategorie von stets zulassungsfreien „Beauty Claims“ besteht damit nicht. Vielmehr ist jede Aussage anhand ihres konkreten Inhalts und Kontexts zu beurteilen.

Bei den ersten drei Claims verneinte der BGH jedoch einen Gesundheitsbezug. Die Aussage über die besondere Zusammensetzung des Produkts und die Ähnlichkeit der enthaltenen Peptide mit menschlichem Kollagen qualifiziere im konkreten Zusammenhang lediglich die Produktbestandteile und verweise im Übrigen auf „schöne Haut von innen“. Auch die Bezugnahme auf placebokontrollierte Studien begründe noch keinen Health Claim, weil die Studien an dieser Stelle ausdrücklich nur zum Beleg von „Beauty-Effekten“ angeführt würden. Bei der dritten Aussage stehe trotz der Bezugnahme auf Spannkraft und Hautelastizität das äußere Erscheinungsbild der Haut noch hinreichend deutlich im Vordergrund. Auch aus dem jeweiligen werblichen Umfeld ergebe sich insoweit kein Gesundheitsbezug.

Anders beurteilte der BGH die Claims vier bis sechs. Die Aussage, junge und gesunde Haut bestehe zu 80 Prozent aus Kollagen, stelle ausdrücklich einen Bezug zur Gesundheit der Haut her. Auch die Angaben zum Transport der aufgenommenen Kollagen-Peptide in die Haut und zu ihrer Verfügbarkeit für den normalen Kollagen-Stoffwechsel in tiefen Hautschichten vermittelten dem Durchschnittsverbraucher einen Zusammenhang zwischen der Einnahme des Produkts und einer Körperfunktion. Gleiches gelte für die Aussage, wonach klinische Studien eine signifikante Verbesserung von Hautfeuchtigkeit, Hautelastizität, Hautrauigkeit und Hautdichte belegten. Insbesondere die Beschreibung einer Verbesserung dieser Parameter gehe über eine bloße Aussage zum äußeren Erscheinungsbild hinaus und betreffe die Beschaffenheit und Funktion des Organs Haut.

Da für Kollagen keine entsprechenden zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben bestehen, waren diese drei Claims nach Art. 10 Abs. 1 HCVO unzulässig. Der BGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen daher teilweise auf und wies die Klage hinsichtlich der ersten drei Werbeaussagen ab. Hinsichtlich der Claims über junge und gesunde Haut, den Transport und Stoffwechsel der Kollagen-Peptide sowie die durch Studien behauptete Verbesserung der Hautparameter blieb es beim Unterlassungsgebot.

 

 

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