EuGH-Entscheidung: EuGH 18.7.2013, C-299/12 – Green Swan

Sachverhalt:

Green-Swan Pharmaceuticals brachte ein Nahrungsergänzungsmittel mit der Bezeichnung „GS Merilin“ auf den tschechischen Markt. Dieses Mittel wurde mit folgender Angabe auf der Verpackung vermarktet: „Das Mittel enthält zudem Kalzium und Vitamin D3, die dazu beitragen, das Risiko des Auftretens von Osteoporose und von Brüchen zu senken“.

Die nationale Behörde für die Kontrolle der Landwirtschaft und von Lebensmitteln vertrat den Standpunkt, dass Green–Swan Pharmaceuticals auf der Verpackung des Nahrungsergänzungsmittels GS Merilin unter Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1924/2006 (die sog. Health Claims Verordnung) gesundheitsbezogene Angaben angebracht habe.

An den EuGH wurde in weiterer Folge die Vorlagefrage herangetragen, ob Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 der Health Claims Verordnung dahin auszulegen ist, dass eine gesundheitsbezogene Angabe unbedingt ausdrücklich besagen muss, dass der Verzehr einer Lebensmittelkategorie, eines Lebensmittels oder eines Lebensmittelbestandteils einen Risikofaktor für die Entwicklung einer Krankheit beim Menschen deutlich senkt, um als „Angabe über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos“ im Sinne dieser Vorschrift qualifiziert zu werden.

Entscheidung:

Der EuGH sprach dazu aus, dass eine gesundheitsbezogene Angabe wie die in Rede stehende, nicht unbedingt ausdrücklich besagen muss, dass der Verzehr einer Lebensmittelkategorie, eines Lebensmittels oder eines Lebensmittelbestandteils einen Risikofaktor für die Entwicklung einer Krankheit beim Menschen deutlich senkt, um als „Angabe über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos“ im Sinne dieser Vorschrift qualifiziert zu werden. Der EuGH hielt fest, dass die Verwendung einer kategorischen Formulierung, nach der der Verzehr des betreffenden Lebensmittels einen entsprechenden Risikofaktor senkt – oder dazu beiträgt, ihn zu senken – geeignet ist, bei einem solchen Verbraucher den Eindruck einer deutlichen Senkung des Risikos hervorzurufen.