BGH-Urteil vom 5.6.2025, I ZR 109/22

 

Sachverhalt:

Die Beklagte vertrieb das Nahrungsergänzungsmittel „Adapto Genie ANTI STRESS KOMPLEX“ und bewarb dieses auf ihrer Website mit gesundheitsbezogenen Aussagen zu den enthaltenen Safran- und Melonensaft-Extrakten. So wurde Safranextrakt als stimmungsaufhellend bezeichnet. Zudem wurde unter Bezugnahme auf eine Studie damit geworben, dass Probanden nach der Einnahme eine Verbesserung des emotionalen Gleichgewichts erfahren hätten, sich optimistischer, glücklicher, entspannter und dynamischer gefühlt hätten und sich teilweise auch ihre Schlafqualität verbessert habe. Für Melonensaft-Extrakt wurde unter Hinweis auf Studien behauptet, dass Stressgefühle, Reizbarkeit und Erschöpfung abnähmen und sich die Lebensqualität verbessere.

Der klagende Verband Sozialer Wettbewerb eV hielt diese Aussagen für unzulässige gesundheitsbezogene Angaben iSd Art 10 Health-Claims-Verordnung (HCVO) und nahm die Beklagte auf Unterlassung sowie Ersatz der Abmahnkosten in Anspruch.

Das LG Hamburg gab der Klage statt. Die Berufung der Beklagten zum OLG Hamburg blieb erfolglos. Im anschließenden Revisionsverfahren setzte der BGH das Verfahren zunächst aus und legte dem EuGH die Frage vor, ob Art 10 Abs 1 und 3 HCVO auch auf gesundheitsbezogene Angaben zu pflanzlichen Stoffen, sogenannten Botanicals, anzuwenden ist, solange die Prüfung der hierfür angemeldeten Health Claims durch die Europäische Kommission noch nicht abgeschlossen ist. Der EuGH bejahte dies: Siehe HIER im BLOG.

 

Entscheidung:

Der BGH wies die Revision der Beklagten zurück. Die beanstandete Werbung verstößt gegen Art 10 Abs 1 bzw Abs 3 HCVO und damit zugleich gegen §§ 3, 3a UWG. Art 10 Abs 1 und 3 HCVO sind Marktverhaltensregelungen, deren Missachtung geeignet ist, die Interessen von Mitbewerbern und Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen.

Nach Auffassung des BGH handelt es sich bei sämtlichen beanstandeten Aussagen um gesundheitsbezogene Angaben iSd HCVO. Dies gilt insbesondere für Aussagen zur Stimmungsaufhellung, zum emotionalen Gleichgewicht, zu Optimismus und Glücksgefühl, zur Entspannung, zur Schlafqualität sowie zur Reduktion von Stress, Reizbarkeit und Erschöpfung. Für die Entscheidung konnte offenbleiben, ob diese Aussagen als spezielle gesundheitsbezogene Angaben nach Art 10 Abs 1 HCVO oder als allgemeine, nichtspezifische gesundheitsbezogene Angaben nach Art 10 Abs 3 HCVO einzuordnen sind. In beiden Fällen waren die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt.

Spezielle gesundheitsbezogene Angaben sind nach Art 10 Abs 1 HCVO grundsätzlich nur zulässig, wenn sie nach der HCVO zugelassen und in die Listen nach Art 13 oder 14 HCVO aufgenommen wurden. Allgemeine, nichtspezifische Verweise auf gesundheitliche Vorteile dürfen nach Art 10 Abs 3 HCVO nur verwendet werden, wenn ihnen eine zugelassene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist. Diese Voraussetzungen gelten nach der Vorabentscheidung des EuGH auch für Botanicals, obwohl die Europäische Kommission die Prüfung zahlreicher hierzu angemeldeter Claims bislang nicht abgeschlossen hat. Allein der Umstand, dass sich solche Angaben noch im sogenannten On Hold Verfahren befinden, führt daher nicht dazu, dass sie uneingeschränkt verwendet werden dürfen.

Eine Zulässigkeit der streitgegenständlichen Werbung ergab sich auch nicht aus den Übergangsvorschriften des Art 28 HCVO. Der BGH ordnete die beworbenen Wirkungen nicht körperlichen Funktionen nach Art 13 Abs 1 lit a HCVO, sondern psychischen Funktionen iSd Art 13 Abs 1 lit b HCVO zu. Die Aussagen betreffen nach Ansicht des BGH die Gefühlswelt der angesprochenen Verbraucher. Dies gilt auch für Angaben zur Verbesserung der Schlafqualität und Lebensqualität sowie zur Reduktion von Reizbarkeit und Erschöpfung, soweit diese nicht an konkrete körperliche Funktionen geknüpft werden. Damit war Art 28 Abs 6 HCVO einschlägig.

Die Voraussetzungen dieser Übergangsregelung lagen jedoch nicht vor. Für den Melonensaft Extrakt war überhaupt kein entsprechender Antrag gestellt worden. Der Antrag für Safran datierte erst vom 13.1.2009 und damit nach dem nach Art 28 Abs 6 lit b HCVO maßgeblichen Stichtag des 19.1.2008. Die Beklagte konnte sich daher auch nicht auf die Übergangsregelung für noch nicht abschließend geprüfte Claims berufen.

Der BGH bestätigte damit die Entscheidungen der Vorinstanzen und untersagte die beanstandeten gesundheitsbezogenen Werbeaussagen. Für die Werbung mit Botanicals bedeutet die Entscheidung, dass der noch nicht abgeschlossene Prüfprozess auf EU Ebene keinen allgemeinen Freibrief für Health Claims schafft. Gesundheitsbezogene Angaben zu pflanzlichen Stoffen sind nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der HCVO einschließlich der einschlägigen Übergangsregelungen erfüllt sind.

 

Link zur Entscheidung

 

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