OLG Linz-Entscheidung vom 9.4.2026, 2 R 38/26k
Sachverhalt:
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Hauses mit Garten. Der beklagte Tourismusverein ließ rund 400 bis 530 Meter entfernt auf dem Dach einer Kapelle eine 360°-Panoramakamera installieren, deren Aufnahmen im Internet abrufbar waren. Die Kamera diente der touristischen Bewerbung der Gemeinde und sollte insbesondere Landschaft, Wetter, Gastronomiebetriebe und Freizeitangebote zeigen.
Auf einem zunächst veröffentlichten Testbild konnte das Haus der Klägerin mittels Zoom vergrößert dargestellt werden. Personen waren zwar nicht anhand ihres Aussehens identifizierbar, konnten aber auf der Liegenschaft wahrgenommen werden. Nach Beschwerden von Anrainern wurde die Zoomfunktion weitgehend eingeschränkt und der Bereich der Liegenschaft der Klägerin auf den veröffentlichten Bildern grob verpixelt. Die Verpixelung erfolgte allerdings erst nach der Übertragung der zunächst unverpixelten Aufnahmen auf einen nicht öffentlichen Server. Die Einstellungen der Kamera konnten von der Herstellerin auf Wunsch des Tourismusvereins jederzeit geändert werden. Zudem waren Bilder über eine Drittwebsite auch rückwirkend abrufbar.
Die Klägerin fühlte sich durch die Kamera dauerhaft beobachtet und änderte ihr Verhalten auf ihrer eigenen Liegenschaft. Sie begehrte primär, dem Tourismusverein generell Aufnahmen außerhalb jener Grundstücke zu untersagen, auf denen sich die Kamera befand. Hilfsweise verlangte sie, den Betrieb einer Webcam oder vergleichbaren Bildaufnahmeapparatur zu untersagen, in deren Blickwinkel ihre Liegenschaft liegt oder die zumindest den Eindruck einer solchen Überwachung erweckt. Sie stützte ihren Anspruch insbesondere auf § 16 ABGB.
Entscheidung:
Das LG Wels wies sowohl das Hauptbegehren als auch das Eventualbegehren ab. Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin Berufung. Das OLG Linz gab der Berufung der Klägerin teilweise Folge und änderte das erstinstanzliche Urteil ab. Das Hauptbegehren, das darauf abzielte, jegliche Aufnahmen außerhalb des Grundstücks der Kapelle zu untersagen, wurde als zu weitreichend („überschießend“) abgewiesen. Ein derart umfassender Anspruch steht der Klägerin nicht zu, da sie nur Eingriffe in ihren eigenen geschützten Rechtsbereich abwehren kann.
Dem Eventualbegehren, das sich konkret auf die Unterlassung des Betriebs einer auf ihre Liegenschaft gerichteten Kamera bezog, wurde jedoch stattgegeben. Das OLG stützte seine Entscheidung auf die ständige Rechtsprechung des OGH zum Schutz der Privatsphäre gemäß § 16 ABGB. Entscheidend ist nicht der tatsächliche Betriebszustand der Kamera, sondern der durch sie erzeugte Überwachungsdruck. Dieser entsteht bereits durch die konkrete Befürchtung, dass die Beobachtung jederzeit und unbemerkt einsetzen könnte.
Im vorliegenden Fall war für die Klägerin nicht kontrollierbar, ob die vorgenommenen Einschränkungen (eingeschränkter Zoom, Verpixelung) dauerhaft beibehalten werden. Die Tatsache, dass die Kameraeinstellungen jederzeit auf Wunsch des Beklagten von der Betreiberfirma geändert werden können, begründet eine fortwährende Eingriffsgefahr. Zudem findet die Verpixelung erst auf einem Server statt, was bedeutet, dass unverpixelte Daten erfasst und übertragen werden. Auch die unkontrollierte Weiterverwendung der Bilder durch Dritte, wie die Abrufbarkeit auf der Website „I*“, verstärkt die berechtigte Befürchtung einer Überwachung.
Das OLG Linz widersprach der Ansicht des Erstgerichts, dass die guten Absichten des Betreibers die Eingriffsgefahr ausschließen. Vielmehr sind die strengen Maßstäbe der Rechtsprechung zur Wiederholungsgefahr anzuwenden. Ein bereits erfolgter Eingriff indiziert eine Wiederholungsgefahr. Der Beklagte, der sein Recht zum Betrieb der Kamera im Prozess verteidigte, hat die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht widerlegt. Da ein Eingriff in die Privatsphäre feststand, hätte der Beklagte beweisen müssen, dass er ein berechtigtes Interesse verfolgt und die Maßnahme das schonendste Mittel darstellt. Das OLG verneinte dies.
Die touristischen Zwecke, wie die Darstellung von „Points of Interest“ oder des Wetters, könnten auch durch weniger eingriffsintensive Mittel erreicht werden, etwa durch Standbilder oder eine Kamera, die keine Siedlungsgebiete erfasst. Eine Interessenabwägung erübrigte sich daher.
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