EuGH-Urteil vom 18.12.2025, Rechtssache C‑422/24
Sachverhalt:
Die schwedische Verkehrsgesellschaft AB Storstockholms Lokaltrafik stattete ihre Fahrkartenkontrolleure mit Körperkameras aus, die während der gesamten Schicht getragen werden und durchgehend Bild- und Tonaufnahmen erstellen. Die Kameras verfügen über einen sogenannten Ringspeicher, der das aufgezeichnete Material nach einer Minute automatisch löscht. Die Kontrolleure können jedoch per Knopfdruck die automatische Löschung unterbrechen und die Aufzeichnung dauerhaft speichern, wobei auch die Minute vor dem Knopfdruck gespeichert wird. Dies soll insbesondere bei der Erhebung von Strafgebühren sowie in Bedrohungssituationen geschehen, um Drohungen und Gewalt gegen die Kontrolleure zu verhindern und zu dokumentieren sowie die Identität von Fahrgästen ohne gültigen Fahrschein festzustellen.
Die schwedische Datenschutzbehörde verhängte gegen das Verkehrsunternehmen eine Geldbuße von insgesamt 16 Millionen schwedischen Kronen, wovon 4 Millionen auf die mangelnde Unterrichtung der betroffenen Personen entfielen. Die Behörde sah einen Verstoß gegen Artikel 13 DSGVO. Das Oberste Verwaltungsgericht legte dem EuGH die Frage vor, ob bei der Erhebung personenbezogener Daten mittels Körperkameras Artikel 13 oder Artikel 14 DSGVO anzuwenden sei.
Entscheidung:
Der EuGH stellt darauf ab, aus welcher „Quelle“ die personenbezogenen Daten stammen. Art. 13 DSGVO greift, wenn Daten bei der betroffenen Person erhoben werden, Art. 14 DSGVO nur dann, wenn der Verantwortliche die Daten nicht bei der betroffenen Person erhebt, sondern aus einer anderen Quelle erhält. Bei Körperkameras ist die Datenquelle aber die gefilmte Person selbst: Bild und Ton werden durch Beobachtung dieser Person gewonnen. Für die Einordnung als „Erhebung bei der betroffenen Person“ verlangt der EuGH weder, dass die betroffene Person die Daten bewusst zur Verfügung stellt, noch dass sie überhaupt aktiv etwas tut. Es genügt, dass der Verantwortliche die Daten unmittelbar im Kontakt mit der Person erfasst.
Konsequenz ist, dass die Informationspflichten sich nach Art. 13 DSGVO richten und grundsätzlich „zum Zeitpunkt der Erhebung“ zu erfüllen sind. Art. 14 würde dem Verantwortlichen in solchen Fällen eine spätere Unterrichtung eröffnen, obwohl die Betroffenen gerade nicht „aus der Ferne“ oder über Dritte erfasst werden. Das wäre mit dem Transparenzgedanken der DSGVO und dem Schutz vor unbemerkter Datenerhebung schwer vereinbar.
Gleichzeitig erkennt der EuGH die praktische Situation von Videoaufnahmen im öffentlichen Raum an. Die Information nach Art. 13 kann daher mehrstufig organisiert werden: Zunächst müssen die wesentlichen Kernangaben so vermittelt werden, dass sie im Aufnahmekontext wahrnehmbar sind, etwa durch klare Hinweise vor Ort. Die weiteren Pflichtinformationen dürfen ergänzend an einem leicht zugänglichen Ort vollständig bereitgestellt werden. Damit bleibt Art. 13 der maßgebliche Maßstab, ohne dass die Umsetzung an unrealistischen Anforderungen scheitert.
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