OGH-Entscheidung vom 15.5.2024, 6 Ob 70/24y
Sachverhalt:
Der Kläger ist Mieter einer Wohnung in einem Gebäude der Beklagten. Dieses Gebäude wird videoüberwacht. Nach dem Besuch eines Weinfestes wollte der alkoholisierte Kläger mit dem PKW auf seinem Parkplatz vor dem Gebäude einparken. Im Zuge dessen beschädigte er sein Fahrzeug schwer. Die Videoüberwachungsanlage der Beklagten zeichnete den Vorfall auf. In der Unfallmeldung an den Kaskoversicherer gab der Kläger an, er habe wegen einer plötzlich vor sein Auto laufenden Katze bremsen wollen und die Kontrolle über das Fahrzeug verloren.
Nachdem der Versicherer zunächst eine vorläufige Deckungszusage erteilt hatte, entdeckte ein Mitarbeiter vor Ort die Kameras und kontaktierte die Beklagte. Diese übermittelte die Aufzeichnung des Unfalls an den Versicherer, der die Deckung für die Reparaturkosten des PKW in Höhe von EUR ca. 18.000 nunmehr ablehnte.
Der Kläger begehrte daraufhin von der Beklagten den Ersatz der Kosten als Schadenersatz und stützte sich dabei auf das Datenschutzrecht.
Entscheidung:
Das Erstgericht wies die Klage ab. Der Schaden des Klägers sei nicht vom Schutzzweck der Datenschutzbestimmungen erfasst. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Der OGH wies die Revision des Klägers zurück.
Die Frage nach dem Schutzzweck der DSGVO betrifft eine Frage des Unionsrechts. Nach Art 82 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter. § 29 DSG konkretisiert dieses Recht und verweist auf die allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts.
Der Kläger begehrte hier den Ersatz der Reparaturkosten seines Fahrzeugs mit der Begründung, die Deckung dieser Kosten durch den Kaskoversicherer sei durch eine unzulässige Datenverarbeitung der Beklagten vereitelt worden.
Der OGH bestätigte die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass der Kaskoversicherer des Klägers schon aufgrund des Risikoausschlusses nach § 67 VersVG von der Leistung aus dem Versicherungsvertrag frei gewesen sei, weil der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe, zumal der aufgrund von Alkoholkonsum in erheblichem Ausmaß nicht mehr fahrtaugliche Kläger über die Parkplatzbegrenzung hinausfuhr und dadurch den Schaden verursachte.
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