OGH-Entscheidung vom 25.9.2023, 6 Ob 160/23g
Sachverhalt:
Im Februar 2022 befand der OGH die App „Lernsieg“ bzw. die dadurch vorgenommene Datenverarbeitung (Bewertung und Veröffentlichung) für zulässig. Die Entscheidung kann HIER im Blog nachgelesen werden.
Im hier gegenständlichen Verfahren klagte nun ein Schulwart, dessen Daten irrtümlich in die App aufgenommen worden waren. Der Kläger begehrte, die Beklagten zur Unterlassung der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten und zur Zahlung von Schadenersatz zu verpflichten. Ebenso sollten seine Daten gelöscht werden. Die Beklagten boten einen Teilvergleich im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch an bzw. erging später ein Teilanerkenntnisurteil.
Entscheidung:
Das Erstgericht wies das restliche Klagebegehren ab. Über die Berufung des Klägers sprach ihm das Berufungsgericht dagegen EUR 500 an Schadenersatz zu, bestätigte das Ersturteil aber im Übrigen. Der OGH befand die Revision des Klägers für unzulässig. Gegenstand im Verfahren dritter Instanz war nur noch die angestrebte Verpflichtung zur Unterlassung der Verarbeitung personenbezogener Daten, ohne binnen einem Monat die vollständige Datenschutzinformation gemäß den Art 12 bis 14 DSGVO zu erteilen.
Der OGH gelangte zu der Ansicht, dass dieser Unterlassungsanspruch nicht besteht. Die Informationserteilung nach den Art 12 ff DSGVO ist kein Selbstzweck, sondern steht im Zusammenhang mit einer entsprechenden Datenverarbeitung. Ein Unterlassungsanspruch setzt aber ganz allgemein ein „(materielles) Rechtsschutzbedürfnis“ im Sinn eines materiell-rechtlichen schutzwürdigen Interesses und im Besonderen Wiederholungsgefahr voraus. Letztere wird zwar nach einer erfolgten Verletzungshandlung vermutet. Das Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs beseitigt im Regelfall die Wiederholungsgefahr, wobei dafür der Vorbehalt des Kostenersatzes durch den Beklagten nicht schadet.
Im vorliegenden Fall wurden die Daten des Klägers nur versehentlich verarbeitet. Die Beklagten boten den Abschluss eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten an. Darüber wurde auch ein Vergleich geschlossen und ein (Teil-)Anerkenntnisurteil gefällt. Mehr konnte der Kläger aber nicht erreichen, sodass die Wiederholungsgefahr weggefallen ist.
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