OGH-Entscheidung vom 30.8.2023, 6 Ob 94/23a
Sachverhalt:
Bereits im April 2022 war der OGH mit „Smart Metern“ und deren Konformität mit der DSGVO befasst. Wie hier im Blog berichtet, gelangte der OGH im damaligen Verfahren zu der Ansicht, dass Informationen über den Stromverbrauch des Klägers einen Personenbezug aufweisen und es sich dabei um personenbezogene Daten iSd Art 4 Z 1 DSGVO handelt. Die Erfassung, Speicherung und das Auslesen dieser Informationen stellt eine Datenverarbeitung iSd Art 4 Z 2 DSGVO dar. Der OGH verneinte jedoch einen Unterlassungsanspruch. Allein die Bezugnahme auf eine reine Möglichkeit genüge nicht. Die bloße Möglichkeit eines Eingriffs sei weder eine nach der DSGVO unzulässige Datenverarbeitung noch droht eine solche deswegen bereits.
In der nun vorliegenden Folgeentscheidung machte derselbe Kläger aufgrund der erlittenen Sorgen Schadenersatz in Höhe von EUR 900 EUR und darüber hinaus die Beseitigung des intelligenten Messgeräts geltend.
Entscheidung:
Das Erstgericht wies die Klage zur Gänze ab. Die Berufung des Klägers richtete sich nur gegen die Abweisung des Schadenersatzbegehrens; sie wurde abgewiesen. Der OGH befand die außerordentliche Revision für unzulässig:
Der Beseitigungsanspruch bestand schon grundsätzlich nicht, da die Beklagte gesetzlich verpflichtet ist, die Messgeräte auf sogenannte intelligente Zähler umzustellen. Durch DIESE EuGH-Entscheidung wurde zudem klargestellt, dass der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO für sich nicht ausreicht, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen. Die von einem Verstoß gegen die DSGVO betroffene Person ist nicht von ihrer Nachweispflicht für den Schaden befreit. Auch der EuGH fordert für das Bestehen eines Schadenersatzanspruchs, dass zwischen dem fraglichen Verstoß und dem der betroffenen Person entstandenen Schaden ein Kausalzusammenhang bestehen muss. Die Sorgen des Klägers waren allgemeiner Natur (ohne Auswirkungen auf seinen Alltag oder sein Befinden). Die Vorinstanzen verweigerten daher den Zuspruch von Schadenersatz. Dies steht diese Entscheidung im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH. Sind die Sorgen des Klägers nämlich von der Konfiguration unabhängig und vielmehr in Zusammenhang mit dem – von ihm aber zu duldenden – Austausch des Messgeräts per se zu sehen, ist durch die Installation ohne Opt-Out-Konfiguration kein nicht bereits durch die Installation des Messgeräts selbst verursachter (weiterer) Schaden entstanden. Fehlt aber der Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem Eintritt des behaupteten Schadens, ist kein Ersatz zu gewähren.
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