OGH-Entscheidung vom 30.6.2026, 6 Ob 109/26m

 

Sachverhalt:

Bei den drei Antragstellerinnen handelt es sich um eine Mutter und ihre beiden minderjährigen Kinder. Ihr Ehemann ist Polizist.

Der Antragsgegner suchte den Wohnort der Familie über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten wiederholt auf. Anlass dafür war eine aus seiner Sicht ungerechtfertigte Anzeige durch den Ehemann der Erstantragstellerin. Sein Verhalten verstand er als „Gegenmaßnahme“.

Der Antragsgegner hielt sich regelmäßig in unmittelbarer Nähe des Wohnhauses auf, fuhr häufig daran vorbei, fotografierte davor abgestellte Fahrzeuge und erkundigte sich in der Umgebung nach den Antragstellerinnen. Die Fotos sollten unter anderem für Verwaltungsstrafanzeigen und Disziplinaranzeigen gegen den Ehemann verwendet werden. Der Antragsgegner trat zudem regelmäßig in Militäruniform auf und führte mehrere Messer mit sich.

Die Antragstellerinnen fühlten sich dadurch stark beeinträchtigt und bedroht. Auch ihr Alltagsverhalten änderte sich erheblich. Die Kinder spielten nicht mehr im Garten und legten den Schulweg nur noch mit dem Auto in Begleitung der Eltern zurück.

 

Entscheidung:

Das Erstgericht erließ gemäß § 382d EO eine einstweilige Verfügung und verhängte ein Kontaktaufnahmeverbot, ein Aufenthaltsverbot sowie ein Annäherungsverbot. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.

Nach § 382d EO kann der Anspruch auf Unterlassung von Eingriffen in die Privatsphäre insbesondere durch ein Verbot der persönlichen Kontaktaufnahme, ein Aufenthaltsverbot für bestimmte Orte und ein Annäherungsverbot gesichert werden. Die Bestimmung soll raschen Schutz vor Belästigungen und Stalking ermöglichen. Eine bereits eingetretene konkrete Verletzung ist nicht erforderlich. Es genügt eine drohende Gefährdung der Privatsphäre.

Ob ein rechtswidriger Eingriff vorliegt, ist anhand einer umfassenden Interessenabwägung zu beurteilen. Dabei sind die Schutzinteressen der betroffenen Personen den Interessen des Handelnden und gegebenenfalls jenen der Allgemeinheit gegenüberzustellen.

Der OGH sah die Beurteilung der Vorinstanzen als vertretbar an. Das wiederholte und gezielte Aufsuchen der unmittelbaren Wohnumgebung, die Anfertigung von Fotografien sowie der Umstand, dass dieses Verhalten ausdrücklich als „Gegenmaßnahme“ gegen den Ehegatten der Erstantragstellerin gesetzt wurde, beeinträchtigten die Privatsphäre der Familie. Dem Wohnort kommt als persönlichem Lebensbereich und Rückzugsort besonderes Gewicht zu.

Hinzu kam, dass der Antragsgegner regelmäßig in Militäruniform auftrat und mehrere Messer mit sich führte. Vor diesem Hintergrund war es nachvollziehbar, dass sich die Antragstellerinnen bedroht fühlten und ihr Verhalten im Alltag entsprechend änderten.

Auch die Interessen des Antragsgegners an seiner Bewegungsfreiheit wurden ausreichend berücksichtigt. Die einstweilige Verfügung enthielt entsprechende Ausnahmen, die ihm notwendige Durchfahrten weiterhin ermöglichten.

Die Einstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens stand der Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382d EO nicht entgegen. Für den zivilrechtlichen Schutz der Privatsphäre ist es nicht erforderlich, dass das Verhalten zugleich den Tatbestand der beharrlichen Verfolgung nach § 107a StGB erfüllt.

 

 

Link zur Entscheidung

 

 

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