OLG Wien-Entscheidung vom 13.10.2025, 33 R 143/25d

 

Sachverhalt:

Die beklagte Medieninhaberin veröffentlichte in ihren Tageszeitungen einen Artikel über die Anklageerhebung gegen eine Person wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs und der Spionage. Zur Illustration dieses Artikels wurde jedoch fälschlicherweise ein Lichtbild des Klägers, eines ehemaligen Nationalratsabgeordneten, verwendet. Der Kläger begehrte daraufhin unter anderem die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, um der Beklagten die weitere Veröffentlichung seines Bildnisses in diesem Kontext zu untersagen. Er stützte seine Ansprüche insbesondere auf eine Verletzung seines Rechts am eigenen Bild nach § 78 UrhG sowie auf Bestimmungen des ABGB und der DSGVO.

Die Beklagte bot dem Kläger zur Abwendung des Verfahrens einen Teilunterlassungsvergleich an. Darin verpflichtete sie sich, die Veröffentlichung von Bildnissen des Klägers zu unterlassen, wenn im Begleittext der Eindruck vermittelt werde, das Bild zeige diejenige Person, gegen den wegen Missbrauchs der Amtsgewalt Anklage erhoben wurde. Der Vorwurf der Spionage wurde in diesem Anbot nicht erwähnt.

Der Kläger nahm dieses Angebot nicht an.

 

Entscheidung:

Das Erstgericht wies den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung mit der Begründung ab, dass durch das Vergleichsanbot die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr weggefallen sei. Das OLG Wien gab dem Rekurs des Klägers Folge und erließ die beantragte einstweilige Verfügung.

Nach ständiger Rechtsprechung kann ein vom Beklagten angebotenes vollstreckbares Unterlassungsvergleichsanbot die Wiederholungsgefahr grundsätzlich beseitigen. Dies gilt auch dann, wenn der Kläger das Angebot ablehnt. Voraussetzung ist allerdings, dass der angebotene Vergleich dem Kläger alles verschafft, was er mit seinem Unterlassungsbegehren erreichen kann.

Daran fehlte es nach Auffassung des OLG im vorliegenden Fall. Das Vergleichsanbot der Beklagten bezog sich nur auf die Bildveröffentlichung im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Amtsmissbrauchs. Nicht erfasst war hingegen der zentrale und bereits in der Überschrift hervorgehobene Vorwurf der Spionage. Das Anbot griff damit nur einen Teil der mit der Bildveröffentlichung verbundenen Aussage heraus und war nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen.

Das OLG bejahte auch die weiteren Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung. Die Verwendung des Bildes des Klägers zur Illustration eines Berichts über strafrechtliche Vorwürfe gegen eine andere Person, mit denen der Kläger unstrittig nichts zu tun hatte, sei geeignet, beim Durchschnittsleser einen unzutreffenden Zusammenhang herzustellen und den Ruf des Klägers zu gefährden. Ein berechtigtes Veröffentlichungsinteresse an einer solchen Bebilderung bestehe nicht. Ergänzend hielt das Gericht fest, dass ein Vergleichsanbot im Regelfall auch eine Veröffentlichungsermächtigung umfassen müsse, um die Wiederholungsgefahr vollständig auszuräumen. Zudem bedarf eine einstweilige Verfügung zur Sicherung eines Unterlassungsanspruchs nach §§ 78, 81 UrhG keiner besonderen Gefahrenbescheinigung.

 

 

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