EuG-Urteil vom 19.11.2025, T‑641/24
Sachverhalt:
Ein deutsches Unternehmen stellte beim EUIPO einen Antrag auf Nichtigerklärung des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters Nr. 105051-0001 für Einkaufstaschen der Klasse 03.01:
Zur Begründung ihres Antrags machte die Antragstellerin geltend, dass das angegriffene Geschmacksmuster kein Geschmacksmuster im Sinne von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 6/2002 darstelle. Sie führte aus, dass die eingereichten Ansichten nicht einheitlich seien. Nach ihrer Auffassung zeigten die Darstellungen nicht die Erscheinungsform eines einzigen Erzeugnisses, sondern mehrere verschiedene Gegenstände, nämlich eine fotografisch dargestellte Einkaufstasche, eine zeichnerisch dargestellte Einkaufstasche sowie eine gesondert dargestellte Leiste mit Haken. Zwischen den einzelnen Ansichten bestünden unüberwindbare Widersprüche, insbesondere hinsichtlich der Ausgestaltung des oberen Rahmens, einzelner Verstärkungselemente und der Befestigung der Leiste.
Die Nichtigkeitsabteilung wies den Antrag zurück. Hiergegen legte die Antragstellerin Beschwerde ein. Die Dritte Beschwerdekammer des EUIPO wies die Beschwerde zurück. Sie ging davon aus, dass das angegriffene Geschmacksmuster die Erscheinungsform eines einzigen Erzeugnisses zeige und die von der Antragstellerin geltend gemachten Abweichungen auf Unterschiede zwischen fotografischer und zeichnerischer Darstellung zurückzuführen seien.
Mit ihrer Klage vor dem EuG beantragte die Klägerin die Aufhebung der Entscheidung der Beschwerdekammer und die Nichtigerklärung des angegriffenen Unionsgeschmacksmusters.
Entscheidung:
Der EuG wies die Klage ab. Ein Geschmacksmuster ist nur dann nicht einheitlich, wenn die eingereichten Ansichten unauflösbar unschlüssig sind oder unüberwindbare Widersprüche enthalten. Geringfügige Unterschiede stehen der Einheitlichkeit nicht entgegen, solange die Ansichten insgesamt die Erscheinungsform eines einzigen Erzeugnisses erkennen lassen.
Im konkreten Fall hat das EuG die isoliert dargestellte Leiste mit Haken nicht als separates Erzeugnis, sondern als funktionales Detail der Tasche eingeordnet. Nach seiner Auffassung zeigen auch die übrigen Ansichten ein entsprechendes Element am oberen Rahmen der Tasche. Dass dieses Detail in einer gesonderten Ansicht vergrößert dargestellt wird, stehe der Schlüssigkeit nicht entgegen.
Die zwischen den fotografischen und den zeichnerischen Ansichten festgestellten Unterschiede hat das Gericht ebenfalls nicht als durchgreifend angesehen. Das Erscheinungsbild eines weichen Materials kann sich je nach Perspektive, Zustand oder Nutzung verändern und zu Unterschieden zwischen fotografischer und zeichnerischer Wiedergabe führen.
Auch das Argument, die dargestellte Leiste könne technisch nicht in der beschriebenen Weise befestigt sein, hat das Gericht zurückgewiesen. Für die Prüfung der Einheitlichkeit komme es auf die visuelle Schlüssigkeit der Wiedergaben an, nicht auf die technische Ausgestaltung im Einzelnen.
Im Ergebnis blieb das eingetragene Unionsgeschmacksmuster bestehen.
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