OGH-Entscheidung vom 24.2.2026, 6 Ob 79/25y
Sachverhalt:
Der Kläger besuchte gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen Kindern einen von der Beklagten betriebenen Trampolinpark. Dort sprang er von einem dafür vorgesehenen etwa 50 Zentimeter hohen Podest mit einem Rückwärtssalto in eine 16 Meter lange, 5,25 Meter breite und 1,60 Meter tiefe Schaumstoffwürfelgrube. Bei der Landung erlitt er eine Fraktur des linken Sprunggelenks.
Er begehrte daraufhin von der Beklagten die Zahlung von EUR 8.000 an Schmerzengeld sowie die Feststellung der Haftung für Spät und Dauerfolgen.
Entscheidung:
Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung teilweise ab und sprach mit Teilzwischenurteil aus, dass das Zahlungsbegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe. Der OGH wies die Revision der Beklagten zurück.
Der OGH hielt fest, dass bei entgeltlicher Benützung einer Anlage zwischen Betreiber und Benutzer ein Vertragsverhältnis besteht, aus dem sich die Pflicht ergibt, die Anlage in betriebssicherem Zustand zu erhalten und Benutzer vor erkennbaren Gefahren zu schützen. Bei Sport und Freizeitanlagen besteht eine Aufklärungspflicht über typische und erkennbare Risiken, sofern diese für den Benutzer nicht ohnehin bekannt oder leicht erkennbar sind. Die Aufklärung muss so konkret erfolgen, dass der Benutzer die Gefahr eigenverantwortlich einschätzen kann.
Im vorliegenden Fall war die Würfelgrube zwar technisch mangelfrei und ordnungsgemäß gewartet. Nach den Feststellungen wiesen die Schaumstoffwürfel aber eine gewisse Stauchungshärte auf, und durch ihre ungeordnete Lage entstanden beim Hineinspringen Querkräfte und Widerstände. Diese Reaktionskraft führte in Kombination mit zu wenig Spannung im Fußgelenk zur Verletzung des Klägers.
Das Berufungsgericht hatte die Benützung der Würfelgrube als bestimmungsgemäß angesehen und angenommen, dass der Kläger die konkrete Gefahr einer auch zu Knochenverletzungen führenden Krafteinwirkung nicht erkennen musste. Für die Beklagte sei diese Gefahr hingegen absehbar gewesen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hätte sie daher entweder konkret warnen oder die Grube anders befüllen müssen.
Der OGH beanstandete diese Beurteilung nicht. Die im Eingangsbereich ausgehängten allgemeinen Risikohinweise genügten nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht, um die konkrete Gefahr des Sprungs in die Würfelgrube ausreichend deutlich zu machen. Auch darin sah der OGH keine aufzugreifende Fehlbeurteilung.
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