OLG Wien-Entscheidung vom 12.6.2025, 33 R 25/25a
OGH-Entscheidung vom 25.11.2025, 4 Ob 129/25m
Sachverhalt:
Die Anmelderin beantragte die Eintragung der Wortbildmarke „KALBIN GOURMET AUS ÖSTERREICH“ für Waren der Klasse 29, insbesondere Fleisch und Fleischerzeugnisse, darunter Rind und Kalb in zahlreichen Verarbeitungsformen.
Das Patentamt wies den Antrag ab, weil das Zeichen ausschließlich Merkmale der beanspruchten Waren beschreibe und deshalb nach § 4 Abs 1 Z 4 MSchG von der Registrierung ausgeschlossen sei. Die Wortelemente würden aussagen, es handle sich um Fleisch von weiblichen Jungrindern beziehungsweise Kälbern, es stamme aus Österreich und sei als hochwertige Ware für Feinschmecker positioniert. Das Bildelement eines Rinds sowie die Gestaltung mit Anspielung auf die österreichische Flagge seien ebenfalls beschreibend und verstärkten den Aussagegehalt.
Entscheidung OLG Wien:
Das OLG Wien gab dem Rekurs nicht Folge. Nach § 4 Abs. 1 lit. 4 MSchG sind Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware dienen können. Eine Marke ist beschreibend, wenn die beteiligten Verkehrskreise den Begriffsinhalt zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschließen können. Dabei müssen die Verkehrskreise sofort und ohne weiteres Nachdenken einen konkreten und direkten Bezug zwischen dem fraglichen Zeichen und den erfassten Waren herstellen können. Lässt sich die Beziehung nur im Wege besonderer Schlussfolgerungen oder Gedankenoperationen herstellen, ist die Registrierung auch ohne Verkehrsgeltung erlaubt, wie wenn es sich um eine bloße Andeutung irgendwelcher Eigenschaften handelt.
„Kalbin“ bezeichnet ein junges weibliches Rind. „Gourmet“ wird als Feinschmecker verstanden und im Lebensmittelbereich als Qualitätsattribut verwendet. „Aus Österreich“ ist eine Herkunftsangabe. Der angesprochene Verkehr entnimmt dem Zeichen daher unmittelbar: Fleischwaren aus dem Fleisch weiblicher Jungrinder aus Österreich, qualitativ für Feinschmecker gedacht. Dass die Bestandteile in einer Wortfolge kombiniert sind, ändert nichts, weil der Bedeutungsgehalt ohne weiteres erfassbar bleibt; auch Wortneuschöpfungen sind nicht schutzfähig, wenn sie in einer unmittelbar beschreibenden Aussage aufgehen.
Die grafische Ausgestaltung verhalf nicht zur Eintragungsfähigkeit. Wort und Bild sind im Gesamteindruck zu beurteilen. Eine Gestaltung kann beschreibende Worte nur dann „retten“, wenn sie selbst als herkunftshinweisendes, unterscheidungskräftiges Element wirkt. Hier wiederholen Kuhgrafik und Österreich-Flaggen-Anspielung die beschreibenden Hinweise Tierbezug und Herkunft und verstärken damit den reinen Sachhinweis. Übliche grafische Mittel und werbeübliche Aufmachung begründen keine Unterscheidungskraft.
Entscheidung OGH:
Der danach angerufene OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Inhaltlich bestätigte der OGH die Linie der Vorinstanzen: Rein beschreibende Zeichen können die Herkunftsfunktion nicht erfüllen und sind daher nicht eintragungsfähig; für die Beurteilung ist der normale Wortsinn maßgeblich, Mehrdeutigkeit schadet nicht, wenn zumindest eine Bedeutung beschreibend ist, und auch Wortverbindungen oder Neuschöpfungen bleiben beschreibend, wenn kein merklicher Unterschied zur bloßen Summe ihrer Bestandteile entsteht.
Vor diesem Hintergrund hielt der OGH die Annahme, „Kalbin“, „Gourmet“ und „aus Österreich“ würden für die beanspruchten Fleischwaren unmittelbar die Art beziehungsweise Herkunft und eine Qualitätsanpreisung vermitteln, für vertretbar; die grafischen Elemente seien gängig, betonten den Österreich-Bezug und verliehen dem Zeichen keinen eigenständigen Kennzeichnungswert, sondern verstärkten den beschreibenden Eindruck.
Der Hinweis auf Voreintragungen und ältere Judikatur vermochte keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen, weil Eintragungen keine präjudizielle Wirkung entfalten und jedes Zeichen individuell zu beurteilen ist.
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