OLG Wien-Entscheidung vom 7.8.2025, 23 Bs 108/25p

 

Sachverhalt:

Ein serbischer Unternehmer erwarb ab Jänner 2023 über in- und ausländische Zwischenhändler große Mengen gefälschten Flüssigwaschmittels, die mit der Marke eines anderen Unternehmens gekennzeichnet waren, und lagerte diese an verschiedenen Standorten in Ostösterreich. Er bot die Ware teils über WhatsApp, teils durch persönliche Übergabe an Supermärkte und Großhändler an und verkaufte bis November 2023 insgesamt rund 13 650 Flaschen zu niedrigen Stückpreisen.

Bereits Anfang 2023 hatte er selbst Zweifel an der Echtheit der Ware und forderte von Geschäftspartnern „Zertifikate“. Wenige Wochen später reklamierte er gegenüber demselben Geschäftspartner Rücksendungen wegen Qualitätsmängeln. Spätestens im März 2023 wusste er aufgrund eigener Chatnachrichten sicher, dass es sich um Fälschungen handelte. Er schickte seinem Lieferanten ein Foto eines Etiketts mit offensichtlichen Rechtschreibfehlern („sodadd irhe“) samt der Nachricht „Sag den Idioten, die sollen das korrigieren“. Dennoch setzte er den Vertrieb fort.

Trotz späterer Beanstandungen von Abnehmern, einer Hausdurchsuchung im Juli 2024 (bei der noch 80 Flaschen aufgefunden wurden) und einer anwaltlichen Aufforderung der Markeninhaberin stritt der Angeklagte seine Kenntnis vom Fälschungscharakter bis zur Hauptverhandlung ab.

 

Link zur Entscheidung

 

Entscheidung:

Das Landesgericht für Strafsachen Wien verurteilte den Angeklagten wegen Kennzeichenverletzung nach § 60 Abs 1 MSchG zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen à 36 Euro (10.800 Euro), wovon die Hälfte bedingt nachgesehen wurde. Zusätzlich wurde er verpflichtet, der Markeninhaberin über sämtliche Geschäfte Rechnung zu legen. Das OLG Wien bestätigte das Urteil und wies die Berufung des Angeklagten ab.

Die Chat-Nachrichten des Angeklagten, die auffallend niedrigen Einkaufspreise und die professionelle, auf Gewinnerzielung gerichtete Organisation des Vertriebs überzeugten den Senat, dass der Angeklagte zumindest ab März 2023 vorsätzlich mit Fälschungen handelte. Die Behauptung, er habe die Fälschungen nicht erkannt, sei unglaubwürdig und durch Widersprüche in seiner Verteidigung widerlegt.

Eine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO wegen Doppelverwertung verneinte das Gericht: Zwar begründet § 70 Abs. 1 lit. 3 StGB Gewerbsmäßigkeit bereits ab drei Taten, doch umfasste der Schuldspruch fünf Handlungsstränge, sodass die darüberhinausgehende „Vielzahl von Taten“ als selbstständiger Erschwerungsgrund herangezogen werden durfte.

Bei der Strafzumessung sah das OLG die teilweise Wiedergutmachung von 3 000 Euro als mildernd, lehnte aber eine weitere Strafreduktion ab, weil es sich um ein knapp einjähriges, hochprofessionelles Vorgehen mit erheblichem Schadens- und Gefährdungspotenzial handelte.

 

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