BGH-Urteil vom 17.9.2026, I ZB 58/25
Sachverhalt:
Wie bereits der OGH (siehe HIER und HIER im Blog) hat auch der deutsche BGH der Farbe Orange für eine Baumarktkette den markenrechtlichen Schutz abgesprochen.
Die Markeninhaberin ist Inhaberin einer im Jahr 2010 für Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau und Heimwerkerartikeln angemeldeten abstrakten Farbmarke im Farbton Orange. Die Eintragung in das deutsche Markenregister erfolgte auf Grundlage eines von der Markeninhaberin vorgelegten demoskopischen Gutachtens als verkehrsdurchgesetzte Marke.
Die Antragstellerinnen beantragten die Löschung der Marke. Sie vertraten die Auffassung, dass das Zeichen nicht über die für einen Schutz als Marke erforderliche Unterscheidungskraft verfüge, weil der Farbton Orange vom angesprochenen Verkehr nicht als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstanden werde.
Das DPMA gab den Löschungsanträgen statt. Das Bundespatentgericht wies die dagegen gerichtete Beschwerde der Markeninhaberin zurück.
Entscheidung:
Mit ihrer Rechtsbeschwerde zum BGH verfolgte die Markeninhaberin ihren Antrag auf Zurückweisung der Löschungsanträge weiter. Der BGH wies die Beschwerde zurück. Nach Auffassung des Gerichts hat das Bundespatentgericht zu Recht angenommen, dass der Eintragung der angegriffenen Marke das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegensteht.
Abstrakten Farbmarken fehlt im Allgemeinen die für die Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft. Verbraucher schließen aus der Farbe eines Produkts regelmäßig nicht auf die Herkunft der Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen. Besondere Umstände, die dem Farbton Orange im konkreten Fall originäre Unterscheidungskraft verleihen könnten, lagen nicht vor. Der angesprochene Verkehr ist im Bereich von Einzelhandelsdienstleistungen für Bau und Heimwerkerartikel nicht daran gewöhnt, Farben als Kennzeichnungsmittel zu verstehen.
Auch eine Verkehrsdurchsetzung im Sinne von § 8 Abs. 3 dMarkenG konnte nicht festgestellt werden. Für den Zeitpunkt der Anmeldung im Jahr 2010 ergab sich aus dem im Eintragungsverfahren vorgelegten demoskopischen Gutachten aus dem Jahr 2012 lediglich ein Zuordnungsgrad von 45,6 Prozent in der Gesamtbevölkerung. Dieser Wert reichte nach Auffassung der Gerichte für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung nicht aus.
Als maßgeblicher Verkehr war dabei die Gesamtbevölkerung anzusehen. Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau und Heimwerkerartikeln betreffen Waren des Massenkonsums, bei denen grundsätzlich bei jedem Verbraucher ein entsprechender Bedarf entstehen kann. Auch unter Berücksichtigung von Dauer und Umfang der Markennutzung ließ sich für den Anmeldezeitpunkt keine Verkehrsdurchsetzung feststellen.
Ein von der Markeninhaberin vorgelegtes demoskopisches Gutachten aus dem Jahr 2020 kam auf einen Zuordnungsgrad von 49,6 Prozent in der Gesamtbevölkerung. Dem stand ein von den Antragstellerinnen vorgelegtes Gutachten aus dem Jahr 2021 gegenüber, das lediglich einen Zuordnungsgrad von 30 Prozent auswies.
Das Bundespatentgericht durfte nach Auffassung des BGH davon ausgehen, dass der geringere Zuordnungsgrad nicht auf methodischen Mängeln des Gegengutachtens beruhte. Die dadurch bestehenden Zweifel an der Verkehrsdurchsetzung konnten auch durch die von der Markeninhaberin vorgetragenen Umstände zu Dauer und Umfang der Markennutzung nicht ausgeräumt werden.
Damit blieb es bei der Löschung der abstrakten Farbmarke im Farbton Orange.
Link zur BGH-Pressemitteilung vom 17.9.2026
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