OLG Wien-Entscheidung vom 29.8.2025, 5 R 88/25k

 

Sachverhalt:

Die Klägerin ist eine renommierte österreichische Herstellerin von Süßwaren, insbesondere Waffelschnitten, die seit ihrer Gründung im Jahr 1913 ihre Produkte in einer charakteristischen rosa Verpackung vertreibt. Dieser Farbton wurde über Jahrzehnte intensiv in der Werbung und auf sämtlichen Geschäftsmaterialien verwendet und ist als österreichische Farbmarke für Süß- und Backwaren registriert. Die Klägerin argumentiert, dass diese Farbe durch die langjährige und omnipräsente Nutzung eine überragende Verkehrsgeltung erlangt habe und als ikonisches Kennzeichen ihres Unternehmens gelte.

Die Beklagte ist eine slowakische Gesellschaft, die in Österreich ebenfalls Süßwaren, unter anderem Bio-Schokoladenprodukte für Diabetiker, anbietet. Auch die Verpackungen der Beklagten weisen einen rosa Farbton auf. Die Klägerin begehrte daher die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestützt auf § 9 UWG und § 10 MSchG. Sie brachte vor, die Verwendung eines zum Verwechseln ähnlichen Rosatons durch die Beklagte führe zu einer Verwechslungsgefahr.

Die Beklagte hielt dem entgegen, dass ihre Produkte sich durch eine eigene, unterscheidungskräftige Wort-Bild-Marke (mit einer Eule auf einem Skateboard) klar von den Produkten der Klägerin unterscheiden. Die Farbe Rosa sei auf ihren Verpackungen lediglich ein dekoratives Element in einer „beige-rosa-beige“ Kombination. Zudem bestehe für die Farbe Rosa im Süßwarenbereich ein hohes Freihaltebedürfnis, da sie eine Standardfarbe sei. Die von der Klägerin beanspruchte Farbe habe keine ausreichende Verkehrsgeltung erlangt.

 

Entscheidung:

Das Erstgericht gab dem Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung statt und bejahte eine konkrete Verwechslungsgefahr, da der Rosaton bei beiden Produktverpackungen dominant sei und der Farbunterschied für den Verbraucher kaum erkennbar sei. Gegen diesen Beschluss erhob die Beklagte Rekurs.

Das OLG Wien gab dem Rekurs der Beklagten Folge und wies den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung ab. Zu § 9 Abs 3 UWG führte das Gericht aus, dass diese Bestimmung nicht nur besondere Unternehmensbezeichnungen schützt, sondern auch Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung eines Unternehmens bestimmte Einrichtungen. Dazu können insbesondere auch Ausstattungen von Waren, deren Verpackung oder Umhüllung gehören. Eine Farbe kann daher grundsätzlich als Ausstattung im Sinne des § 9 Abs 3 UWG geschützt sein.

Das OLG betonte jedoch, dass eine Farbe nur in jener konkreten Erscheinungsform geschützt sein kann, in der sie für bestimmte Waren verwendet wird, um diese von gleichartigen Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden. Voraussetzung dafür ist Verkehrsgeltung. Das bedeutet, dass die beteiligten Verkehrskreise die Farbe nicht bloß kennen, sondern sie als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen oder dessen Waren verstehen müssen.

Bei Farben ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen, weil Farben und Farbkombinationen zu den wichtigsten und gebräuchlichsten Werbemitteln gehören. Daraus folgt ein erhebliches Freihaltebedürfnis des Geschäftsverkehrs. Je größer dieses Freihaltebedürfnis und je geringer die originäre Kennzeichnungskraft einer Farbe ist, desto höher muss der Zuordnungsgrad sein.

Diese Verkehrsgeltung konnte die Klägerin im Sicherungsverfahren nicht ausreichend bescheinigen. Ein Gutachten aus dem Jahr 2025 bezog sich auf den deutschen Markt und war daher für die Beurteilung der Verkehrsgeltung in Österreich bei den hier maßgeblichen beteiligten Verkehrskreisen nicht relevant. Ein älteres Gutachten aus dem Jahr 2001 wies für die Farbe Rosa in Österreich einen Zuordnungsgrad von nur wenig mehr als 50 % zu einem einzigen Unternehmen aus. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, der in der Vergangenheit Zuordnungsgrade von 85 % bis über 90 % als ausreichend, einen Grad von 65 % für die Farbe Blau bei Wasserrohren jedoch als unzureichend erachtete, kam das OLG zum Schluss, dass der bescheinigte Zuordnungsgrad nicht ausreicht, um die erforderliche Verkehrsgeltung zu bescheinigen. Mangels bescheinigter Verkehrsgeltung standen der Klägerin daher keine kennzeichenrechtlichen Ansprüche nach §9 Abs. 3 UWG zu.

Auch die auf die österreichischen Farbmarken gestützten Ansprüche blieben erfolglos. Das OLG hielt fest, dass die Schutzfähigkeit eingetragener Marken im Verletzungsstreit selbstständig als Vorfrage zu prüfen ist und die Registereintragung allein keine Bindung für das Zivilgericht begründet. Da die Eintragungen nicht auf tragfähigen Verkehrsgeltungsnachweisen beruhten und die Klägerin die Verkehrsgeltung im Provisorialverfahren nicht ausreichend bescheinigen konnte, war das Sicherungsbegehren auch auf markenrechtlicher Grundlage nicht erfolgreich.

Selbst bei unterstellter Schutzfähigkeit der Marken verneinte das Gericht eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 10 Abs. 1 MSchG. Zwar bestand Warenähnlichkeit, weil beide Parteien Süßwaren beziehungsweise Lebensmittel der Klasse 30 vertrieben. Der Gesamteindruck der Verpackungen war jedoch deutlich verschieden. Die Produkte der Beklagten wiesen einen anderen Rosaton, eine beige-rosa-beige Gestaltung mit bogenförmigen Übergängen sowie eine deutlich abweichende Wort-Bild-Marke mit einer Eule auf einem Skateboard auf. Demgegenüber waren die Produkte der Klägerin durch einen anderen Schriftzug und eine andere grafische Gestaltung geprägt. Die farbliche Ähnlichkeit trat daher im Gesamteindruck zurück.

Auch der Schutz als bekannte Marke nach § 10 Abs 2 MSchG wurde verneint. Wenn bereits die Verkehrsgeltung der Farbe nicht ausreichend bescheinigt war, konnte erst recht nicht von einer bekannten Marke ausgegangen werden. Im Ergebnis wurde der Sicherungsantrag abgewiesen.

 

 

 

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