OGH-Entscheidung vom 27.4.2026, 4 Ob 107/25a

 

Sachverhalt:

Die Klägerin betreibt in der Südsteiermark seit Jahren gehobene Ferienwohnungen und Zimmer unter der Bezeichnung „Golden Hill“:

Diese Bezeichnung ist seit 2014 Bestandteil ihrer Firma und wird von ihr auch auf mehreren Domains sowie auf Buchungsplattformen verwendet.

Die Beklagte betreibt in Südtirol ein Einzelunternehmen und vermietet seit Anfang 2024 ebenfalls Ferienwohnungen im gehobenen Segment unter der Bezeichnung „Golden Hill“

unter anderem über die Domain golden-hill.it, über Booking.com, Airbnb sowie über Social Media. Ihre Onlineauftritte waren auch von Österreich aus abrufbar, deutschsprachig gestaltet und ermöglichten Buchungen aus Österreich.

Die Klägerin mahnte die Beklagte ab und meldete kurz darauf in Österreich die Wortmarke „GOLDEN HILL“ für Beherbergungs- und Verpflegungsdienstleistungen an. Die Beklagte verfügte ihrerseits über eine jüngere italienische Wortbildmarke. Die Klägerin beantragte eine einstweilige Verfügung, um der Beklagten die Verwendung des Zeichens „GOLDEN HILL“ oder verwechselbar ähnlicher Zeichen in Österreich für Beherbergungs- und Verpflegungsdienstleistungen zu untersagen.

 

Entscheidung:

Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag im Wesentlichen statt. Das OLG Wien wies ihn hingegen ab, weil es einen ausreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug, also einen „commercial effect“ in Österreich, nicht als bescheinigt ansah.

Der OGH gab dem außerordentlichen Revisionsrekurs der Klägerin Folge und stellte die erstinstanzliche einstweilige Verfügung wieder her. Er stellte klar, dass bei behaupteten Markenverletzungen im Internet die bloße Abrufbarkeit einer Website in Österreich zwar nicht genügt. Erforderlich ist vielmehr ein über die technische Zugänglichkeit hinausgehender Inlandsbezug. Dieser kann insbesondere dann vorliegen, wenn sich das Angebot nach objektiver Gesamtbetrachtung auch an österreichische Verkehrskreise richtet und eine nicht bloß unerhebliche Auswirkung auf den österreichischen Markt zumindest realistisch zu erwarten ist.

Im konkreten Fall bejahte der OGH diesen „commercial effect“. Entscheidend war, dass die Beklagte luxuriöse Ferienwohnungen in einer von Österreich gut erreichbaren Region anbot, ihre Website bei österreichischen IP-Adressen auf Deutsch angezeigt wurde, Buchungen aus Österreich möglich waren und sie auch über in Österreich gängige Plattformen wie Booking.com und Airbnb auftrat. Auch die Verwendung englischer Begriffe wie „Golden Hill“, „enjoy“, „timeless“ und „luxury“ sprach nach Ansicht des OGH für eine internationale Ausrichtung. Hinzu kam, dass die Beklagte an einem Beitrag in einem auch in Österreich erscheinenden Branchenmagazin mitgewirkt hatte. Der OGH sah darin kein bloß unvermeidbares technisches Mitbetroffensein Österreichs, sondern ein gezieltes Ausrichten des Angebots auch auf den österreichischen Markt.

Die Berufung der Klägerin auf ihre österreichische Marke war nach Ansicht des OGH nicht bösgläubig. Sie verwendete die Bezeichnung „Golden Hill“ bereits seit 2014 und beschränkte sowohl die Markenanmeldung als auch ihr Begehren auf Österreich. Auch die Unterscheidungskraft der Marke wurde bejaht: „Golden Hill“ sei für Beherbergungs- und Verpflegungsdienstleistungen nicht rein beschreibend, sondern könne als Herkunftshinweis verstanden werden. Wegen der Dienstleistungsidentität und der Übereinstimmung im prägenden Wortbestandteil nahm der OGH zudem Verwechslungsgefahr an. Standortangaben wie Hinweise auf die Dolomiten beseitigten diese nicht, weil Verkehrskreise im gehobenen Hotelleriebereich auch an einen weiteren Standort desselben oder eines verbundenen Unternehmens denken könnten.

 

 

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