OGH-Entscheidung vom 26.3.2026, 4 Ob 115/25b

 

Sachverhalt:

Die Klägerin betreibt in Österreich Service Center für Reparatur und Austausch von Fahrzeugverglasung. Die Beklagten betreiben eine Kfz-Werkstättenkette samt Franchisesystem und bieten ebenfalls Reparatur- und Austauschleistungen für Fahrzeugverglasung an.

Die Beklagten stellten Kunden mit Teil- oder Vollkaskoversicherung bei Lack- und Karosseriereparaturen sowie beim Tausch der Windschutzscheibe einen Gutschein zur Verfügung, der einen Nachlass von 150 EUR auf den vom Kunden zu zahlenden Selbstbehalt vorsah. Der Gutschein konnte ab einer Rechnungssumme von 750 EUR eingelöst werden und wurde über Websites sowie über Partnerunternehmen beworben.

Die Klägerin klagte gestützt auf § 1 UWG auf Unterlassung, Beseitigung und Veröffentlichung. Im Provisorialverfahren beantragte sie insbesondere, den Beklagten zu verbieten, Kunden bei Reparaturen, deren Kosten von der Kaskoversicherung getragen werden, einen Nachlass auf den Selbstbehalt anzubieten oder zu gewähren. Nach Ansicht der Klägerin würden Kunden dadurch dazu verleitet, gegenüber ihren Versicherern gegen Obliegenheiten zu verstoßen, insbesondere gegen die Schadensminderungspflicht nach § 62 VersVG und gegen die Pflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben über die tatsächlichen Reparaturkosten.

Die Beklagten wandten ein, Versicherungsnehmer seien nicht verpflichtet, das günstigste Reparaturangebot zu wählen. Die Reduktion des Selbstbehalts sei branchenüblich und den Versicherern bekannt; außerdem entstehe diesen kein Nachteil.

 

Entscheidung:

Die Vorinstanzen erließen die beantragte einstweilige Verfügung. Das OLG Wien ließ den Revisionsrekurs mangels höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Gewährung von Preisnachlässen auf den Selbstbehalt zu.

Der OGH gab dem Revisionsrekurs der Beklagten nicht Folge. Er hielt fest, dass im Provisorialverfahren keine konkreten Versicherungsverträge oder Versicherungsbedingungen bescheinigt wurden. Daher sei grundsätzlich von der dispositiven Gesetzeslage auszugehen. Bei der Kfz-Kaskoversicherung handelt es sich um eine Sachversicherung. Der Umfang der Versicherungsleistung richtet sich primär nach dem Versicherungsvertrag. Dieser kann eine abstrakte oder konkrete Schadensberechnung vorsehen.

Der OGH stellte klar, dass österreichische Kaskobedingungen regelmäßig vorsehen, dass bei Reparatur die Kosten der vorgenommenen Reparatur ersetzt werden. Darunter sind die tatsächlich angefallenen konkreten Reparaturkosten zu verstehen. Rabatte, die der Versicherungsnehmer erzielt, sind daher dann leistungsmindernd zu berücksichtigen, wenn die Versicherungsbedingungen auf die konkreten Reparaturkosten abstellen. Ist ein Selbstbehalt vereinbart, trägt der Versicherer gerade nicht den gesamten Schaden. Der Selbstbehalt dient unter anderem der Risikosteuerung und soll den Versicherungsnehmer zu sorgfältigerem Umgang mit dem versicherten Interesse anhalten.

Nach Ansicht des OGH kann der von den Beklagten angebotene Selbstbehalt-Rabatt vor allem in Konstellationen relevant werden, in denen der Versicherer nach Vorlage einer konkreten Reparaturrechnung den Rechnungsbetrag abzüglich Selbstbehalt bezahlt. Wird der Rabatt dem Versicherer nicht offengelegt, kann der Versicherungsnehmer wirtschaftlich so gestellt werden, als müsste er den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht oder nur teilweise tragen. Die Beklagten können aber den Versicherungsvertrag zwischen Kunde und Versicherer nicht einseitig ändern und insbesondere den Selbstbehalt nicht zulasten des Versicherers reduzieren.

Entscheidend war für den OGH, dass die Beklagten nicht behauptet hatten, Versicherer würden auch bei Kenntnis einer konkreten Verminderung des Rechnungsbetrags bereit sein, ihre Leistung auf Basis der unverminderten Rechnungssumme zu erbringen. Mangels gegenteiliger Behauptungen sei daher davon auszugehen, dass die Beklagten ihren Kunden Rechnungen über tatsächlich nicht bezahlte oder nicht geschuldete Beträge zur Verfügung stellen, damit diese beim Versicherer eingereicht werden können. Darin liege ein unlauteres Ausnutzen fremden Vertragsbruchs, weil die Beklagten als Dritte einen solchen bewusst fördern oder aktiv dazu beitragen.

Auch der Einwand der Branchenüblichkeit half den Beklagten nicht. Eine allgemeine Übung bei Selbstbehalt-Rabatten in der Kaskoversicherung war nicht bescheinigt. Zudem schließt selbst ein verbreitetes unlauteres Verhalten dessen Untersagung nach dem UWG nicht aus. Ebenso wenig kam es darauf an, ob der Versicherer bei Verschweigen des Rabatts leistungsfrei würde, weil das Begehren nicht auf eine Täuschung der Kunden, sondern auf unlauteres Wettbewerbsverhalten gestützt war.

Der OGH verwarf auch den Einwand fehlender Spürbarkeit. Die Gutscheine wurden nach dem bescheinigten Sachverhalt auf mehreren Wegen verbreitet. Dass die Aktion für Werkstattkunden wirtschaftlich vorteilhaft sein konnte, änderte an der Unlauterkeit nichts. Das UWG schützt den lauteren Wettbewerb und nicht Vorteile einzelner Marktteilnehmer, die aus einem unlauteren Verhalten zulasten von Mitbewerbern und Versicherern entstehen.

Das Unterlassungsgebot war nach Ansicht des OGH auch nicht zu weit gefasst. Auf Basis des bescheinigten Sachverhalts war keine zulässige Konstellation erkennbar, in der die Beklagten einseitig zugunsten ihrer Kunden in deren Versicherungsverträge eingreifen und den Selbstbehalt reduzieren könnten. Die einstweilige Verfügung blieb daher aufrecht.

 

 

 

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