OLG Wien-Entscheidung vom 22.6.2026, 33 R 66/26g
Sachverhalt:
Die Antragstellerin begehrte die Eintragung der Wortmarke PURPUR für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen, insbesondere Kosmetikprodukte, Heilkräutertees, Nahrungsergänzungsmittel, Getränke, alkoholische Getränke sowie Handelsdienstleistungen.
Das Patentamt wies die Anmeldung mit der Begründung ab, der Bezeichnung fehle für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen die nach § 4 Abs 1 Z 3 MSchG erforderliche originäre Unterscheidungskraft.
Die Antragstellerin wandte dagegen ein, der Durchschnittsverbraucher verstehe PURPUR in erster Linie als Farbbezeichnung und nicht als Steigerung von „pur“. Gerade als Farbbezeichnung sei das Zeichen für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen unterscheidungskräftig. Gegen die Abweisung erhob sie Rekurs an das OLG Wien.
Entscheidung:
Das OLG Wien gab dem Rekurs nicht Folge. Nach § 4 Abs 1 Z 3 MSchG sind Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen, wenn ihnen die Unterscheidungskraft fehlt. Entscheidend ist, ob die angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren oder Dienstleistungen verstehen. Bei dieser Beurteilung ist auf die Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers sowie auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen abzustellen.
Das OLG teilte zunächst die Auffassung der Antragstellerin, dass PURPUR von den angesprochenen Verkehrskreisen als Farbbezeichnung und nicht als Wiederholung oder Steigerung des Wortes „pur“ verstanden werde. Dies führte jedoch nicht zur Eintragungsfähigkeit. Nach Ansicht des Gerichts besitzt Purpur historisch und kulturell eine besondere Bedeutung und wird seit Jahrhunderten mit Vorstellungen von etwas Edlem, Wertvollem und Besonderem verbunden. Diese Assoziation sei auch heute in den maßgeblichen Verkehrskreisen verankert.
Aufgrund dieses luxuriösen Bedeutungsgehalts werde die Bezeichnung PURPUR im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren und Dienstleistungen als lobende Anpreisung verstanden. Die angesprochenen Verkehrskreise sähen darin daher keinen Hinweis auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen. Der Wortmarke fehle somit die nach § 4 Abs 1 Z 3 MSchG erforderliche originäre Unterscheidungskraft.
Ob darüber hinaus die vom OGH für abstrakte Farbmarken entwickelten Grundsätze auch auf verbale Farbbezeichnungen zu übertragen sind, ließ das OLG ausdrücklich offen. Der Rekurs blieb daher erfolglos.
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