EuGH-Urteil vom 16.6.2026, verbundene Rechtssachen C‑188/24 und C‑190/24

 

Sachverhalt:

Der EuGH hatte in zwei verbundenen Rechtssachen über die Auslegung der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (RL 2000/31/EG) zu entscheiden.

Im ersten Verfahren (C-188/24) klagten zwei in der Tschechischen Republik ansässige Betreiber von Websites mit pornografischen Inhalten gegen eine französische Regelung. Diese verpflichtet Anbieter solcher Inhalte, ein zuverlässiges System zur Altersüberprüfung einzurichten, um den Zugang für Minderjährige zu verhindern. Die Betreiber sahen darin einen Verstoß gegen das in der Richtlinie verankerte Herkunftslandprinzip, wonach sie nur dem Recht ihres Niederlassungsstaates (Tschechien) unterliegen dürften.

Im zweiten Verfahren (C-190/24) wandte sich ein französischer Anbieter eines Fahrerassistenzdienstes (Coyote System) gegen eine französische Regelung, die es den Behörden erlaubt, die Weiterverbreitung von Informationen über bestimmte Verkehrskontrollen (zB Alkohol-, Drogen- oder Fahndungskontrollen) temporär zu untersagen. Der Anbieter argumentierte, dies stelle eine unzulässige Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs und eine nach der Richtlinie verbotene allgemeine Überwachungspflicht dar.

 

Entscheidung:

Der EuGH stellte zunächst klar, dass der koordinierte Bereich der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr  weit zu verstehen ist. Er beschränkt sich nicht auf die in der Richtlinie ausdrücklich harmonisierten Materien, sondern umfasst grundsätzlich alle nationalen Anforderungen an die Aufnahme oder Ausübung eines Dienstes der Informationsgesellschaft. Hierzu können auch generell-abstrakte strafrechtliche Vorschriften sowie Regelungen zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gehören, sofern sie nicht ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind. Sowohl Vorgaben zur Altersverifikation bei pornografischen Online-Inhalten als auch Verbote der Weiterverbreitung von Informationen über bestimmte Verkehrskontrollen stellen Anforderungen an die Ausübung solcher Dienste dar und fallen daher in den koordinierten Bereich.

Damit unterliegen diese Regelungen dem Herkunftslandprinzip des Art. 3 der Richtlinie. Mitgliedstaaten dürfen den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat grundsätzlich nicht aus Gründen beschränken, die in den koordinierten Bereich fallen. Eine Abweichung ist nur unter den Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 4 möglich. Der EuGH erkennt dabei den Jugendschutz sowie die öffentliche Ordnung und Sicherheit als legitime Schutzgüter an. Entscheidend ist jedoch, dass die Maßnahme einen bestimmten Dienst betrifft und verhältnismäßig ist. Eine allgemeine gesetzliche Verpflichtung, die unterschiedslos für eine ganze Kategorie ausländischer Anbieter pornografischer Inhalte gilt, ist daher mit der Richtlinie nicht vereinbar. Zulässig kann demgegenüber eine Regelung sein, die einer nationalen Behörde individuelle Maßnahmen gegenüber einem bestimmten Anbieter ermöglicht. Auch Verbote gegenüber Betreibern von Fahrerassistenz- oder Navigationsdiensten können grundsätzlich als Maßnahmen betreffend einen bestimmten Dienst qualifiziert werden, wenn sie sich auf konkret bezeichnete Verkehrskontrollen, bestimmte Zeiträume und abgegrenzte Straßenabschnitte beziehen.

Der EuGH betonte zugleich, dass solche Maßnahmen nur bei strikter Einhaltung der Verfahrensvorgaben des Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie zulässig sind. Der betreffende Mitgliedstaat muss den Herkunftsmitgliedstaat grundsätzlich zunächst auffordern, selbst Maßnahmen zu ergreifen, und anschließend die Europäische Kommission sowie den Herkunftsmitgliedstaat über seine Absicht unterrichten. Nur in dringlichen Fällen kann hiervon nach Art. 3 Abs. 5 abgewichen werden. Ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall eingehalten wurden, hat das nationale Gericht zu prüfen.

Hinsichtlich des Fahrerassistenzdienstes befasste sich der EuGH außerdem mit der Haftungsbefreiung für Host-Provider nach Art. 14 der Richtlinie und dem Verbot allgemeiner Überwachungspflichten nach Art. 15. Ein Anbieter, der mittels Algorithmen aktiv steuert, welche Informationen wie und in welcher Rangfolge verbreitet werden, übt Kontrolle über diese Informationen aus und kann sich insoweit nicht auf das Haftungsprivileg für neutrale und passive Vermittler berufen. In diesem Fall ist auch Art. 15 nicht anwendbar. Selbst wenn der Anbieter als Host-Provider einzuordnen wäre, stellt ein spezifisches, räumlich und zeitlich begrenztes Verbot der Weiterverbreitung von Informationen über bestimmte Verkehrskontrollen keine unzulässige allgemeine Überwachungspflicht dar, sofern die betroffenen Informationen so konkret eingegrenzt sind, dass ihre Weiterverbreitung automatisch verhindert werden kann, ohne dass der Anbieter eine eigenständige inhaltliche Prüfung vornehmen muss.

 

 

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