OGH-Entscheidung vom 19.12.2023, 4 Ob 152/23s
Sachverhalt:
Beide Streitparteien vertreiben Trink- und Weingläser im hochpreisigen Segment.
Kurt Josef Zalto entstammt einer Familie, die seit sechs Generationen Glasmacher hervorbringt, und ist selbst seit über 50 Jahren als Glasmacher und Glasdesigner tätig. 2006 begründete er die klagende Gesellschaft mit. 2009 schied er im Streit bei der Klägerin aus, diese ist jedoch Inhaberin der für Gläser bekannten österreichischen Wortmarke „Zalto“.
Danach entwickelte Kurt Josef Zalto die „Josephine“-Glasserie, ließ sie als Design schützen, gründete 2019 die beklagte GmbH und lizenzierte die Designrechte an sie.
Die Beklagte bewarb ihre Wein- und Trinkgläser mit dem Zusatz „by Kurt Josef Zalto“ oder „von Kurt Josef Zalto“. Bei Eingabe von „Zalto“ in die Suchmaschine Google wurden beispielsweise folgende bezahlte Anzeigen der Beklagten angezeigt:
Die Klägerin begehrte, der Beklagten zu untersagen, Wein- und Trinkgläser mit dem Zusatz „by/von Kurt Josef Zalto“ zu vertreiben und/oder zu bewerben. Sie berief sich auf eine Markenrechtsverletzung und Irreführung nach § 2 UWG.
Entscheidung:
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, weil der wahrheitsgemäße Hinweis auf den Designer der Gläser eine nach § 10 Abs 3 Z 2 MSchG zulässige Beschreibung sei. Das Rekursgericht lehnte zwar ein generelles Verbot des Zusatzes ab, es gab dem Rekurs der Klägerin aber teilweise Folge und untersagte der Beklagten, Wein- und Trinkgläser mit dem Zusatz zu vertreiben, wenn dabei nicht oder nur schwer erkennbar ist, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten keine wirtschaftliche Verbindung besteht. Der OGH gab dem außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten nicht Folge und bestätigte die vom Rekursgericht erlassene einstweilige Verfügung.
§ 10 Abs 1 MSchG gewährt dem Markeninhaber ein Ausschließungsrecht. Demnach kann er Dritten verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr 1. ein mit der Marke gleiches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen gleich sind, für die die Marke eingetragen ist; 2. ein mit der Marke gleiches oder ähnliches Zeichen für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn dadurch für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.
Nach § 10 Abs 3 Z 1 MSchG hat der Markeninhaber aber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, den Namen oder die Adresse des Dritten im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn es sich bei diesem um eine natürliche Person handelt, sofern dies den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entspricht.
Diese Ausnahmebestimmung gewährt also einer natürlichen Person das Recht, ihren eigenen Namen in lauterer Form weiterhin zu nutzen. In DIESER Entscheidung ließ der OGH ausdrücklich die Frage offen, ob die Ausnahmebestimmung allenfalls auch für juristische Personen gelten könne, weil die Nennung ohnedies nicht den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entsprach. Dies sah er auch im vorliegenden Fall so, weil nicht bescheinigt war, dass die Nennung des Designers von Wein- und Trinkgläsern überhaupt üblich ist und damit den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entspricht.
Zur Rüge der Beklagte, wonach der Spruch offenlasse, welche Anzeigen bzw Passagen vom Unterlassungsgebot betroffen seien und der Urteilstenor damit unbestimmt sei, verwies der OGH darauf, dass die Einschränkung des Begehrens um den Einschub, „wenn nicht oder nur schwer erkennbar ist, dass zwischen [den Parteien] keine wirtschaftliche Verbindung besteht“ ausreichend klar sei. Schon die zweite, ganz kurze Werbeanzeige auf Google rechtfertige die erlassene einstweilige Verfügung. Darüber hinaus se es aber nicht die Aufgabe der Gerichte, für die Verfahrensparteien rechtlich unbedenkliche Werbestrategien zu entwickeln oder auch zu identifizieren.
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