EuGH-Urteil vom 8.9.2026, Rechtssache C‑298/23

 

Sachverhalt:

Die politische Partei Vlaams Belang stellte im November 2022 einen politischen Plan zur Reform der belgischen Asyl und Einwanderungspolitik unter der Bezeichnung „IKEA PLAN – Immigratie Kan Echt Anders“ vor. Der Plan enthielt fünfzehn politische Vorschläge, die als von der belgischen Regierung „montagefertig“ umsetzbar präsentiert wurden. Dabei wurden Zeichen verwendet, die den bekannten IKEA Marken entsprachen oder ihnen stark ähnelten. Auch die Gestaltung griff Elemente der IKEA Produktkommunikation auf, insbesondere eine vergleichbare Schriftart, Farbgebung sowie Figuren, die an die bekannten Montageanleitungen erinnerten. Die Kampagne wurde auf einer Pressekonferenz vorgestellt, auf der Website der Partei veröffentlicht und über deren Social Media Kanäle verbreitet.

Inter IKEA Systems BV, Inhaberin mehrerer Benelux und Unionsmarken mit dem Bestandteil IKEA, erhob daraufhin Klage wegen Markenverletzung. Die für die Durchführung der Kampagne verantwortliche Vereinigung Vrijheidsfonds räumte die Nutzung der IKEA Marken ohne Zustimmung ein. Sie berief sich jedoch darauf, die Bekanntheit der Marken genutzt zu haben, um der politischen Botschaft Nachdruck zu verleihen und deren Verbreitung zu erhöhen. Darin liege ein „rechtfertigender Grund“ im Sinne des unionsrechtlichen Schutzes bekannter Marken.

Das vorlegende belgische Gericht wollte vom EuGH insbesondere wissen, ob die Freiheit der Meinungsäußerung einschließlich der politischen Meinungsäußerung und der politischen Parodie einen solchen rechtfertigenden Grund darstellen kann und nach welchen Kriterien die widerstreitenden Grundrechte abzuwägen sind.

 

Entscheidung:

Der EuGH stellte zunächst klar, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung grundsätzlich einen rechtfertigenden Grund für die Benutzung eines mit einer bekannten Marke identischen oder ähnlichen Zeichens darstellen kann. Dem Markenrecht kommt dabei kein automatischer Vorrang zu.

Das durch Art. 17 Abs. 2 der Grundrechtecharta geschützte geistige Eigentum und die Meinungsfreiheit sind vielmehr im konkreten Einzelfall gegeneinander abzuwägen. Die bloße Berufung auf die Meinungsfreiheit genügt allerdings nicht. Derjenige, der die Marke benutzt, muss konkrete Gründe für die Verwendung gerade dieses Zeichens darlegen und nachweisen, dass sein Interesse an der Meinungsäußerung die Rechte und Interessen des Markeninhabers überwiegt.

Von Bedeutung ist zunächst die Absicht des Nutzers. Die Verwendung der Marke muss der gutgläubigen Ausübung der Meinungsfreiheit dienen. Dafür kann insbesondere sprechen, dass die Äußerung einen inhaltlichen Bezug zur Marke selbst, zu ihrem Inhaber, dessen Geschäftspraktiken, Waren oder Dienstleistungen aufweist oder dass die Verwendung erforderlich ist, um eine Debatte von allgemeinem Interesse anzustoßen oder sich an ihr zu beteiligen. Dagegen spricht es gegen einen rechtfertigenden Grund, wenn die Nutzung allein darauf abzielt, von der Sogwirkung und Bekanntheit der Marke zu profitieren oder deren Unterscheidungskraft oder Wertschätzung zu beeinträchtigen.

Besonderes Gewicht misst der EuGH dem politischen Meinungsaustausch und Fragen von allgemeinem Interesse bei. Einschränkungen der Meinungsfreiheit sind in diesem Bereich nur in engen Grenzen zulässig. Dies gilt auch für satirische und parodistische Ausdrucksformen. Zugleich müssen jedoch die Auswirkungen auf den Markeninhaber berücksichtigt werden. Maßgeblich sind insbesondere die Intensität, der Umfang und die Art der Markennutzung, der Bekanntheitsgrad der Marke, der Grad der Zeichenähnlichkeit sowie die Gefahr, dass beim Publikum der unzutreffende Eindruck entsteht, der Markeninhaber billige oder unterstütze die vermittelte politische Botschaft.

Für den konkreten Fall äußerte der EuGH erhebliche Zweifel daran, dass sich die Nutzung auf einen rechtfertigenden Grund stützen lässt. Die politische Debatte über Asyl und Einwanderung stand nach Auffassung des Gerichtshofs ersichtlich in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit IKEA, den IKEA Marken oder den Waren und Dienstleistungen des Unternehmens. Vielmehr deuteten die Umstände darauf hin, dass die Bekanntheit der Marken gezielt genutzt wurde, um der politischen Botschaft größere Aufmerksamkeit zu verschaffen.

Hinzu kamen die hohe Ähnlichkeit der verwendeten Gestaltungselemente, die wiederholte Verbreitung über das Internet und die Gefahr, beim Publikum den Eindruck einer Verbindung zwischen IKEA und der politischen Kampagne hervorzurufen. Der EuGH hielt die Nutzung deshalb für geeignet, die Wertschätzung der Marken und die Interessen ihrer Inhaberin erheblich zu beeinträchtigen. Vorbehaltlich der abschließenden Würdigung durch das nationale Gericht sei nicht ersichtlich, dass das Interesse an dieser konkreten Form der Meinungsäußerung die Rechte von IKEA überwiege.

 

 

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