EuGH-Urteil vom 18.6.2026, Rechtssache C-232/25
Sachverhalt:
Der EuGH hatte in diesem Verfahren über die internationale Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch audiovisuelle Inhalte zu entscheiden.
Kläger waren eine natürliche Person, ein ehemaliger Soldat einer polnischen Untergrund-Militärorganisation des Zweiten Weltkriegs (Formation X), sowie ein Verband, der die Interessen und das Andenken dieser Formation vertritt. Beide haben ihren Wohnsitz bzw. Sitz in Polen. Sie klagten gegen die in Deutschland ansässigen Koproduzenten einer Fernsehserie, die sowohl im Fernsehen in mehreren Mitgliedstaaten, darunter Polen, als auch im Internet verbreitet wurde. Die Kläger machten geltend, die Serie stelle die Soldaten der Formation X fälschlicherweise als Antisemiten und Kollaborateure dar, was ihre Persönlichkeitsrechte, insbesondere ihre Würde und nationale Identität, verletze. Sie begehrten unter anderem die Veröffentlichung von Entschuldigungen in verschiedenen Medien sowie eine Geldentschädigung für den immateriellen Schaden.
Die beklagten Produzenten bestritten die Zuständigkeit der polnischen Gerichte. Der polnische Oberste Gerichtshof legte dem EuGH die Frage vor, wie der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß Art 5 Nr 3 der Brüssel-I-Verordnung (nunmehr Art 7 Nr 2 EuGVVO) in diesem Fall auszulegen ist.
Entscheidung:
Der EuGH stellt klar, dass Art 5 Nr 3 der Brüssel I Verordnung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch audiovisuelle Inhalte differenziert anzuwenden ist. Für Fernsehausstrahlungen in mehreren Mitgliedstaaten begründet der Mittelpunkt der Interessen der betroffenen Person keine Zuständigkeit für den gesamten Schaden. Die Gerichte eines Mitgliedstaats, in dem die Sendung ausgestrahlt wurde und in dem eine Rufbeeinträchtigung behauptet wird, sind nur für den dort eingetretenen Schaden zuständig. Wer den gesamten Schaden geltend machen will, muss grundsätzlich am Wohnsitz des Beklagten oder am Ort des ursächlichen Geschehens klagen.
Anders beurteilt der EuGH die Internetverbreitung nur unter engen Voraussetzungen. Die Zuständigkeit der Gerichte am Mittelpunkt der Interessen setzt voraus, dass der betroffene Kläger anhand des veröffentlichten Inhalts unmittelbar oder zumindest mittelbar individuell identifizierbar ist. Für eine natürliche Person genügt es nicht, dass sie lediglich einer kleinen, klar umrissenen Gruppe angehört, auf die sich die Darstellung bezieht. Eine mittelbare Identifizierung verlangt spezifische Merkmale, die die Person sicher von anderen Gruppenangehörigen abheben.
Für eine juristische Person, deren Zweck gerade darin besteht, die Interessen einer solchen klar identifizierbaren Gruppe zu vertreten, kann die Lage anders sein. Ist die Gruppe in dem Internetinhalt eindeutig identifizierbar und besteht die Hauptaufgabe des Verbands darin, deren Würde, Ansehen und Andenken zu schützen, können die Gerichte am Mittelpunkt der Interessen dieses Verbands über den gesamten durch die Internetveröffentlichung behaupteten Schaden entscheiden.
Hinsichtlich der einzelnen Ansprüche bestätigt der EuGH außerdem die Teilbarkeit der Zuständigkeit. Gerichte, die nur für den im eigenen Mitgliedstaat entstandenen Schaden zuständig sind, dürfen über Geldentschädigung und auch über nicht monetäre Maßnahmen entscheiden, soweit diese auf die Beseitigung oder Verhinderung der Auswirkungen im eigenen Hoheitsgebiet gerichtet sind. Bei Internetinhalten gilt dies jedoch nicht für unteilbare Ansprüche auf Richtigstellung veröffentlichter Angaben. Solche Ansprüche können nur vor einem Gericht geltend gemacht werden, das für den gesamten Schaden zuständig ist.
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