OGH-Entscheidung vom 19.5.2026, 4 Ob 149/25b
Sachverhalt:
Eine Interessengemeinschaft ließ im Jahr 2005 für eine Einkaufsstraße eine individuelle Weihnachtsbeleuchtung entwickeln, die aus Kronleuchtern und Lichterbaldachinen bestand. Die Weihnachtsbeleuchtung sah so aus:
Der Entwurf stammte von einem Außendienstmitarbeiter eines Unternehmens, das in Österreich Beleuchtungsprodukte eines französischen Herstellers vertrieb. Der Dienstvertrag des Mitarbeiters sah vor, dass die Nutzungsrechte an den im Rahmen des Dienstverhältnisses erzielten Arbeitsergebnissen unbegrenzt, unbefristet und ausschließlich der Dienstgeberin zustehen.
Als die Weihnachtsbeleuchtung im Jahr 2023 altersbedingt erneuert werden musste, beauftragte die Interessengemeinschaft nicht die Klägerin, sondern eine Mitbewerberin. Die neue Beleuchtung orientierte sich im Wesentlichen an der bisherigen Gestaltung, wies aber abweichende Abmessungen auf. Die neue Weihnachtsbeleuchtung sieht so aus:
Kurz darauf erklärte der frühere Mitarbeiter, die Werknutzungsrechte an die Klägerin übertragen zu haben.
Die Klägerin begehrte daraufhin Unterlassung, Beseitigung, Rechnungslegung und Urteilsveröffentlichung. Sie vertrat die Auffassung, der frühere Mitarbeiter sei Urheber der Weihnachtsbeleuchtung und habe ihr die entsprechenden Rechte wirksam eingeräumt. Die Beklagten hätten die ursprüngliche Gestaltung unzulässig nachgebildet und damit sowohl gegen das UrhG als auch gegen das UWG verstoßen.
Entscheidung:
Das HG Wien gab der Klage mit Teilurteil im Wesentlichen statt. Das OLG Wien wies die Klage hingegen mangels Aktivlegitimation ab. Dagegen erhob die Klägerin außerordentliche Revision. Der OGH erachtete die Revision zwar zur Klarstellung als zulässig, gab ihr jedoch nicht Folge.
Ob die Weihnachtsbeleuchtung überhaupt als Werk der angewandten Kunst gemäß § 3 Abs 1 UrhG geschützt ist, ließ der OGH offen. Die bisherigen Feststellungen hätten für eine abschließende Beurteilung der Werkqualität nicht ausgereicht. Insbesondere sei nicht hinreichend geklärt worden, welche konkreten gestalterischen Entscheidungen der Mitarbeiter selbst getroffen habe, welche Beiträge vom Hersteller stammten und inwieweit technische oder örtliche Vorgaben die Gestaltung bestimmt hätten. Unter Verweis auf die jüngste EuGH-Rechtsprechung (siehe HIER im Blog) führte der OGH aus, dass ein Werk der angewandten Kunst nur dann schutzfähig ist, wenn es die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem es dessen freie und kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt.
Entscheidend war jedoch, dass die Klägerin selbst bei unterstelltem Urheberrecht nicht aktivlegitimiert war. Nach § 14 Abs 1 UrhG stehen die Verwertungsrechte grundsätzlich dem Urheber zu. Ein Dienstgeber erwirbt diese nicht automatisch, sondern muss sie sich, wie hier geschehen, vertraglich einräumen lassen.
Nach Ansicht des OGH erfasste die Klausel im Dienstvertrag auch die gegenständliche Gestaltung. Der Mitarbeiter war für den Vertrieb von Weihnachtsbeleuchtung beschäftigt. Zu dieser Tätigkeit gehörte es, auf örtliche Gegebenheiten und individuelle Kundenwünsche einzugehen und entsprechende Gestaltungsvorschläge zu entwickeln. Die Konzeption der Weihnachtsbeleuchtung stand daher in einem ausreichenden Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben und war kein dienstfreies Werk.
Dass die Beteiligten später davon ausgingen, die Rechte lägen beim Mitarbeiter, änderte an der objektiven Auslegung des Dienstvertrags nichts. Maßgeblich war der Vertragsinhalt bei dessen Abschluss. Ein übereinstimmender, vom Wortlaut abweichender Parteiwille war nicht festgestellt worden.
Die Dienstgeberin hatte sich die Nutzungsrechte ausdrücklich unbegrenzt, unbefristet und ausschließlich einräumen lassen. Aufgrund dieses ausschließlichen Werknutzungsrechts konnte der Mitarbeiter später kein weiteres gleichartiges Recht an die Klägerin übertragen. Die Klägerin war daher zur Geltendmachung urheberrechtlicher Ansprüche nicht berechtigt.
Auch die auf das UWG gestützten Ansprüche scheiterten. Das Klagebegehren bezog sich auf Leuchtenmodelle der Klägerin. Tatsächlich hatte die Klägerin die ursprüngliche Weihnachtsbeleuchtung weder selbst geschaffen noch wirksam Nutzungsrechte daran erworben.
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