EuGH-Urteil vom 26.3.2026, Rechtssache C‑412/24
Sachverhalt:
Dem Verfahren liegt ein Rechtsstreit zwischen den Gesellschaften Fauré Le Page und Goyard ST Honoré zugrunde. Fauré Le Page Paris hatte im Jahr 2011 zwei französische Marken mit der Bezeichnung „Fauré Le Page Paris 1717“ für Lederwaren, Reisegepäck und Handtaschen angemeldet. Goyard griff diese Marken an und machte geltend, die Jahreszahl 1717 täusche das Publikum, weil sie den Eindruck vermittle, das Unternehmen verfüge seit Jahrhunderten über eine ununterbrochene Tätigkeit und ein entsprechend gewachsenes handwerkliches Know how.
Die historische Gesellschaft Maison Fauré Le Page reichte zwar tatsächlich bis ins 18. Jahrhundert zurück, wurde jedoch 1992 aufgelöst. Die später gegründete Gesellschaft Fauré Le Page Paris wurde erst 2009 in das Handelsregister eingetragen und übernahm sodann ältere Markenrechte. Goyard sah deshalb in der Verwendung der Angabe „Paris 1717“ eine irreführende Darstellung der Unternehmensgeschichte. Nach Auffassung von Goyard werde den angesprochenen Verkehrskreisen suggeriert, es bestehe eine unmittelbare Kontinuität seit dem Jahr 1717, verbunden mit einem über Jahrhunderte fortgeführten besonderen Können, das den Waren eine besondere Qualität und ein besonderes Prestige verleihe.
Die französischen Gerichte befassten sich mehrfach mit der Sache. Nachdem die Klage zunächst ohne Erfolg geblieben war, erklärte das Berufungsgericht Paris die angegriffenen Marken später für nichtig. Der französische Kassationsgerichtshof legte das Verfahren dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vor. Im Kern wollte das vorlegende Gericht wissen, ob eine Marke schon dann als irreführend angesehen werden kann, wenn sie durch eine fiktive oder missverständliche Jahreszahl falsche Vorstellungen über das Alter, die Seriosität und das Know how des Unternehmens hervorruft und der Verbraucher daraus auf besondere Qualität oder besonderen Prestigecharakter der Ware schließt.
Entscheidung:
Der EuGH beantwortet die Vorlagefragen dahingehend, dass Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Markenrichtlinie (2008/95) dahin auszulegen ist, dass eine Marke, die eine Zahl enthält, welche von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis auf das Gründungsjahr des Unternehmens wahrgenommen wird und wegen des langen Zurückliegens dieses Jahres auf ein langjähriges Know‑how anspielt, das den mit der Marke gekennzeichneten Waren eine Qualitätsgarantie und Prestigecharakter verleiht, geeignet ist, das Publikum zu täuschen, wenn ein solches langjähriges Know‑how tatsächlich nicht besteht. In einem solchen Fall kann die Marke von der Eintragung ausgeschlossen oder, wie im Ausgangsfall, für nichtig erklärt werden.
Zugleich betont der EuGH, dass nicht jede Fehlvorstellung über den Markeninhaber ausreicht. Eine Irreführung im Sinne der Vorschrift muss sich auf ein Merkmal der Ware oder Dienstleistung beziehen. Falsche Angaben allein über Eigenschaften des Unternehmens genügen daher nicht ohne Weiteres. Entscheidend ist jedoch, ob die Aussage über das Unternehmen vom angesprochenen Publikum gerade als Hinweis auf qualitätsprägende Eigenschaften der Ware verstanden wird.
Der EuGH betonte, dass eine Jahreszahl in einer Marke, die vom Publikum als Gründungsjahr des Unternehmens verstanden wird, im Luxussegment auf ein langjähriges besonderes Know how hinweisen kann. Ein solches historisch gewachsenes Können kann aus Sicht der Verbraucher eine Qualitätsgarantie darstellen und zugleich zum Prestigecharakter der Ware beitragen. Bei Luxuswaren erschöpft sich die Qualität nämlich nicht in bloßen Materialeigenschaften, sondern umfasst auch die luxuriöse Ausstrahlung und das Renommee, das mit der Ware verbunden ist. Wenn die in der Marke enthaltene Jahreszahl deshalb den Eindruck einer jahrhundertealten Tradition vermittelt, obwohl ein entsprechendes langjähriges Know how tatsächlich nicht besteht, kann darin eine Täuschung über ein wesentliches Merkmal der Ware liegen.
Die konkrete Würdigung überließ der EuGH dem nationalen Gericht. Dieses muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls prüfen, ob die angesprochenen Verkehrskreise die Zahl tatsächlich als Gründungsjahr verstehen und ob sie darin einen Hinweis auf ein besonderes, langjähriges Know how erkennen.
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