BGH-Urteil vom 23.4.2026, I ZR 41/24

 

Sachverhalt:

Der BGH hatte erneut über den langjährigen Streit um das Buch „Vermächtnis. Die Kohl-Protokolle“ zu entscheiden. Im Mittelpunkt standen diesmal Ansprüche der Witwe und Alleinerbin Helmut Kohls auf Auskunft und Gewinnherausgabe sowie einzelne Unterlassungsansprüche.

Hintergrund des Verfahrens war die frühere Zusammenarbeit zwischen Helmut Kohl und dem Journalisten und Historiker Heribert Schwan an Kohls Memoiren. Schwan führte über mehrere Jahre zahlreiche Gespräche mit Kohl, die aufgezeichnet wurden. Nach dem Zerwürfnis zwischen beiden wurden Inhalte aus diesen Gesprächen in dem Buch „Vermächtnis. Die Kohl-Protokolle“ verwertet. Die Klägerin machte geltend, die Veröffentlichung verletze vertragliche Geheimhaltungspflichten sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht Kohls. Daraus leitete sie unter anderem Ansprüche auf Auskunft, Gewinnherausgabe und Unterlassung ab.

 

Entscheidung:

Das OLG Köln wies die Klage teilweise ab. Mit der Revision verfolgte die Klägerin ihre Ansprüche weiter.

Der BGH wies die Revision hinsichtlich der geltend gemachten Auskunfts- und Zahlungsansprüche im Wesentlichen zurück. Einen Anspruch auf Gewinnherausgabe verneinte der BGH. Geschriebene oder verschriftlichte gesprochene Äußerungen einer Person sowie deren Lebensgeschichte seien keine vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Der vermögenswerte Schutz des Persönlichkeitsrechts erfasse nur Persönlichkeitsmerkmale, die der Person ausschließlich zugeordnet und wirtschaftlich verwertbar seien, etwa Bildnis, Stimme oder Name. Die Äußerungen einer Person und ihre Lebensgeschichte seien demgegenüber zwar persönlichkeitsrechtlich geschützt, begründeten aber keinen vererblichen vermögenswerten Anspruch auf Gewinnabschöpfung.

Auch eine vertragliche Pflichtverletzung führte nach Ansicht des BGH nicht zu einem Anspruch auf Herausgabe des mit dem Buch erzielten Gewinns. Die Verletzung einer Geheimhaltungspflicht könne zwar Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche auslösen. Die Grundsätze der Lizenzanalogie oder Gewinnabschöpfung seien darauf aber nicht ohne Weiteres übertragbar. Eine angemaßte Eigengeschäftsführung setze einen Eingriff in ein ausschließlich zugewiesenes Recht voraus. Ein bloßer Verstoß gegen schuldrechtliche Pflichten genüge dafür nicht.

Teilweise Erfolg hatte die Revision jedoch hinsichtlich der Unterlassungsansprüche. Der BGH beanstandete, dass das OLG Köln einzelne Passagen unter anderem deshalb als zulässig angesehen hatte, weil die betreffenden Informationen mittlerweile öffentlich bekannt geworden seien oder nur detailarm wiedergegeben würden. Nach Auffassung des BGH verliert eine vertrauliche Information ihren vertraglichen Schutz nicht schon dadurch, dass sie im Zuge der streitigen Veröffentlichung oder eines gerichtlichen Verfahrens öffentlich bekannt wird. Maßgeblich bleibt eine Abwägung zwischen dem vertraglichen Geheimhaltungsinteresse und der Meinungs- und Pressefreiheit nach Art 5 GG.

Die unbefugte Veröffentlichung vertraulicher Äußerungen kann Unterlassungsansprüche begründen. Ein Anspruch auf Abschöpfung des mit der Veröffentlichung erzielten Gewinns folgt daraus aber nicht ohne Weiteres.

 

 

 

Link zur Entscheidung

 

Passende Lesetipps im Blog:

„Tribute-Show“ wirbt mit Tina Turner-Doppelgängerin: Laut BGH überwiegt die Kunstfreiheit das Persönlichkeitsrecht.

BGH: Darstellung einer realen Person durch einen Schauspieler ist kein Bildnis der dargestellten Person

Zwei BGH-Urteile über die unzulässige Nutzung von Prominentenbildern als „Clickbait“

Recht auf Privatsphäre / Bildnisschutz: Caroline von Hannover unterliegt vor EGMR

„Identitätsdiebstahl“ von Politiker auf Twitter: OGH verneint Satire sondern sieht Verletzung von Persönlichkeitsrechten

Greift Zeitungsartikel über Luxusimmobilie in Persönlichkeitsrechte des prominenten Eigentümers ein?

Eigenwerbung einer Tageszeitung: Zustimmungslose Verwendung von Bildern prominenter Sportler ist unlauter

„War das Ernst? Oder August?“ EGMR-Urteile zur Werbung mit Vornamen Prominenter

Persönlichkeitsrecht in Deutschland: Namensnennung von Adoptivkind eines prominenten Vaters in Zeitschrift zulässig

Wertungsexzess in Presseaussendung: Medienberichte seien „bösartige Verleumdungskampagne“, „hätten lediglich der Diffamierung gedient“, „keinerlei Wert auf Richtigkeit gelegt“. Nicht mehr durch Meinungsfreiheit gerechtfertigt.

Medienbericht über vermeintliche Eheverfehlungen eines Ex-Vizekanzlers inkl. Scheidungsdetails: Üble Nachrede sowie Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs.