OGH-Entscheidung vom 28.3.2017, 4 Ob 45/17x

Sachverhalt:

In einer Tageszeitung wurde mit der Ankündigung „ihr tägliches EM-Poster zum Rausnehmen“ geworben. Dieser Ausgabe wurde ein Poster beigelegt, das die österreichische Fußballnationalmannschaft samt Trainern und Betreuern, das Logo der Beklagten, des ÖFB und der UEFA-EURO 2016 zeigt. Weitere Poster, die nur eine 11-köpfige österreichische Fußballnationalmannschaft und die bereits erwähnten Logos zeigen, legte die Beklagte drei weiteren Ausgaben ihrer Zeitung bei. In anderen Ausgaben wurden teilweise Poster einzelner Spieler oder Poster der Nationalmanschaften anderer Länder beigelegt, wobei es sich nicht immer um den EM-Kader handelte. In zahlreichen weiteren Ausgaben wurde jedoch kein Poster beigelegt.

Die Klägerin ist Sponsorin der österreichischen Herrenfußballnationalmannschaft. Ihr steht aufgrund einer mit dem Österreichischen Fußballbund (ÖFB) abgeschlossenen Vereinbarung für den Bereich Printmedien/Tageszeitung das branchenexklusive Recht zu, sowohl mit dem Bild der Fußballnationalmannschaft in ihrer Gesamtheit, als auch alternativ in einer Kleingruppe von mindestens fünf Spielern auch mit deren Namen zu werben. Überdies verfügte die Klägerin aufgrund dieser Vereinbarung über das Recht, ihr Logo auf sämtlichen Drucksorten, Postern, Autogrammkarten und Tickettaschen des ÖFB aufzudrucken.

Die Klägerin brachte eine Unterlassungsklage und einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ein. Zur Sicherung der Unterlassungsansprüche nach dem UWG begehrte sie primär das Verbot der Bildnisverwendung zu Verkaufsförderungszwecken, hilfsweise das Verbot irreführender Ankündigungen („tägliches EM-Poster“).

Entscheidung:

Das Erstgericht gab dem Hauptsicherungsbegehren statt. Das Rekursgericht wies das Hauptbegehren ab, gab jedoch dem hilfsweise gestellten Antrag Folge. der OGH gab dem revisionsrekurs der Klägerin Folge. Aus der Begründung:

Aus § 78 UrhG (Recht am eigenen Bild) können keine Unterlassungsansprüche Dritter abgeleitet werden. Die Veröffentlichung der Bildnisse prominenter Sportler – somit von Personen des öffentlichen Lebens – kann im Zusammenhang mit Eigenwerbung des Mediums nicht mit einem Interesse der Öffentlichkeit gerechtfertigt werden. Auch sonst ist kein schützenswertes Interesse der Beklagten ersichtlich, die Bilder prominenter Sportler ohne deren Zustimmung für Zwecke der Eigenwerbung zu nutzen. In sinngemäßer Anwendung der hier heranzuziehenden Branchenusancen (Ehrenkodex für die österreichische Presse) wäre nach den anständigen Marktgepflogenheiten daher vor der Veröffentlichung die Zustimmung der Abgebildeten zur Verwendung ihrer Bilder zu Werbezwecken einzuholen gewesen. Dies zu unterlassen begründet eine Verletzung der beruflichen Sorgfalt, auf die Unterlassungsansprüche im Sinn des § 1 Abs 1 UWG gestützt werden können.

Es kann jedoch nicht jede Bildberichterstattung über ein öffentliches Ereignis als sorgfaltswidrige Eigenwerbung beurteilt werden. Der Aspekt der Absatzförderung für das eigene Medium muss bei objektiver Betrachtung vielmehr eindeutig im Vordergrund stehen, weil es in der Natur jedes Mediums liegt, sich durch seine – besonders ausgestaltete – Berichterstattung von anderen Medien abzugrenzen, um beim Leser Anklang zu finden und damit die eigene Auflage oder auch das Anzeigevolumen zu erhöhen.

Aus Sicht des OGH hat die Beklagte im vorliegenden Fall die Grenze zur Eigenwerbung deutlich überschritten. Die beanstandeten Poster der Beklagten erwecken jedenfalls den Eindruck einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen der Beklagten und der Nationalmannschaft bzw dem ÖFB. Es ist nicht anzunehmen, dass die Nationalmannschaft für derartige Fotos umsonst zur Verfügung steht. Die Beklagte hat den geldwerten Bekanntheitsgrad der berühmten Fußballer bewusst und losgelöst von informativer oder auch nur unterhaltender Berichterstattung ausgenützt, um einen zusätzlichen Kaufanreiz für ihre Zeitung zu bewirken. Belegt wird das auch durch den Umstand, dass die Poster nur der Kaufausgabe des Mediums beigelegt waren.

Die erstgerichtliche einstweilige Verfügung wurde daher wiederhergestellt.