BGH-Urteil vom 5.11.2013 – VI ZR 304/12

Sachverhalt:

Anlässlich der Verleihung der „Goldenen Kamera“ an den prominenten deutschen Fernsehmoderator Günther J. wurde in der Zeitschrift „Viel Spaß“ einen Beitrag über die Ehe von Günther J. veröffentlicht. Über die Tätigkeit der Ehefrau Thea S-J. wurde u.a. berichtet wie folgt: „Sie kümmert sich im heimischen Potsdam um die vier Kinder, die beiden leiblichen Töchter Svenja (21) und Kristin (18) sowie die adoptierten Mädchen Katja (14) und Mascha (10).“
Eine der Adoptivtöchter, Mascha S. (deren Nachname nicht wie der des Adoptivvaters lautet), klagte auf Unterlassung der Veröffentlichung, wonach sie ein Kind von Günther J. sei.

Entscheidung:

Während die Klage in den beiden Vorinstanzen Erfolg hatte, entschied der deutsche BGH anders: Er hob das Berufungsurteil auf und wies die Klage ab.

Die Klägerin sei zwar durch die angegriffene Veröffentlichung in dem durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen, jedoch müsse sie die Beeinträchtigung hinnehmen. Allerdings verpflichte das Gebot der Rücksichtnahme auf die Persönlichkeit eines betroffenen Kindes die Presse zu besonderer Sorgfalt bei der Abwägung, ob dem Informationsinteresse nicht ohne Namensnennung genügt werden könne.

Durch in den Jahren 2006 bis 2008 erschienene Presseberichte über die im Jahr 2000 erfolgte Adoption seien aber Vorname, Alter und Abstammung der Klägerin bereits einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden. Die Daten seien weiterhin in der Öffentlichkeit präsent und im Internet zugänglich. Das Gewicht des Eingriffs in die Rechtsposition der Klägerin durch die Weiterverbreitung sei dadurch gegenüber einem Ersteingriff maßgeblich verringert. Als Ergebnis der gebotenen Abwägung zwischen den Rechten der Klägerin und dem zugunsten der Beklagten streitenden Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit müsse unter den gegebenen Umständen das Persönlichkeitsrecht der Klägerin zurückstehen.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 5.11.2013