EGMR-Urteile vom 19.2.2015, Az. 53495/09 (Bohlen) und 53649/09 (Ernst August von Hannover)

Im deutschen Vorverfahren ging es um Anzeigenwerbungen für die Zigarettenmarke „Lucky Strike“ aus den Jahren 2000 und 2003.

In einer der beiden Anzeigen war eine eingedrückte Zigarettenschachtel zu sehen, mit dem Text „War das Ernst? Oder August?“. (Eine Anspielung auf eine Handgreiflichkeit von Ernst August von Hannover gegen einen TV-Journalisten sowie einen Diskothekenbetreiber.)

In der anderen Anzeige wurde auf Dieter Bohlens Buch „Hinter den Kulissen“ angespielt, in dem er nach Klagen von anderen Prominenten eine Reihe von Passagen schwärzen musste. Der Text der Anzeige lautete mit Anspielung darauf: „Schau mal, lieber Dieter, so einfach schreibt man super Bücher“. Die Worte „lieber“, „einfach“ und „super“ waren in der Anzeige geschwärzt, aber trotzdem lesbar.

Obwohl das OLG Hamburg Dieter Bohlen und Ernst August von Hannover noch erhebliche Schadenersatzzahlungen zuerkannte, wies der deutsche Bundesgerichtshof im Jahr 2008 die Klagen beider Herren ab.

Beide sahen in den Werbeanzeigen jedoch weiterhin eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte und brachten 2009 eine Grundrechtsbeschwerde wegen der Werbung mit ihren Vornamen beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ein. Der EGMR wies beide Klagen nun zurück. Er sah ihr Recht auf Schutz des Privatlebens gem Art 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) durch die Entscheidungen des BGH als nicht verletzt an.

Die Kläger seien weder abwertend noch negativ dargestellt worden. Nach Auffassung des EGMR hat der BGH die Interessen der Beteiligten (Meinungsfreiheit vs. Achtung des Privatlebens) sorgfältig abgewogen.