OLG Wien-Entscheidung vom 29.1.2026, 33 R 139/25s

 

Sachverhalt:

Die Antragstellerin begehrte die Eintragung der Wortmarke „haag“ für Waren der Klassen 18 und 25 sowie für Handelsdienstleistungen der Klasse 35. Umfasst waren insbesondere Lederwaren, Taschen, Koffer, Bekleidungsstücke, Schuhwaren sowie Einzelhandels, Großhandels und Online-Versandhandelsdienstleistungen in Bezug auf diese Produkte.

Das Patentamt wies den Antrag ab. Zur Begründung führte es aus, dass der Begriff „Haag“ von den österreichischen Verkehrskreisen als Ortsbezeichnung verstanden werde. Bei „Haag“ handle es sich um eine Stadtgemeinde in Niederösterreich. Die angesprochenen Endkunden und Händler würden das Zeichen daher nicht als betrieblichen Herkunftshinweis, sondern als Hinweis auf die geografische Herkunft der Waren und Dienstleistungen auffassen. Damit liege das absolute Schutzhindernis des § 4 Abs 1 Z 4 MSchG vor.

Gegen diese Entscheidung erhob die Antragstellerin Rekurs.

 

Entscheidung:

Das OLG Wien gab dem Rekurs nicht Folge und bestätigte die Entscheidung des Patentamts. In seiner rechtlichen Beurteilung stützte sich das Gericht auf die ständige Rechtsprechung des OGH, insbesondere auf die Entscheidung Sophienwald II (siehe HIER im Blog). Demnach sind geografische Bezeichnungen von der Registrierung als Marke ausgeschlossen, wenn die beteiligten Verkehrskreise sie aktuell oder zukünftig mit der betreffenden Warengruppe in Verbindung bringen können. Es genügt bereits, wenn vernünftigerweise erwartet werden kann, dass die Bezeichnung als Hinweis auf die geografische Herkunft verstanden wird.

Ein Schutz ist nur dann möglich, wenn die geografische Bedeutung vollständig hinter einem überwiegenden Phantasiecharakter zurücktritt, was etwa bei kleinen und weithin unbekannten Orten der Fall sein kann.

Als Maßstab ist die Wahrnehmung der beteiligten Verkehrskreise, also der Durchschnittsverbraucher und des Fachhandels, heranzuziehen. Bereits die Kenntnis eines relativ kleinen Teils dieser Kreise kann einer Markeneintragung entgegenstehen, da ein Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit an der Verwendung solcher beschreibenden Angaben besteht.

Im konkreten Fall ging das Gericht davon aus, dass „Haag“ als Name einer überdurchschnittlich großen österreichischen Gemeinde sowie weiterer Orte in Österreich einen hohen Bekanntheitsgrad genießt. Der Verkehr werde darin einen möglichen Herstellungsort der Waren und Dienstleistungen erblicken. Anders als in der von der Rekurswerberin zitierten EuG-Entscheidung „Port Louis“ sei der geografische Ort den maßgeblichen Verkehrskreisen bekannt. Das Patentamt habe den Antrag daher zu Recht gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 MSchG abgewiesen.

 

 

Link zur Entscheidung

 

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