EuGH-Urteil vom 15.1.2026, Rechtssache C‑77/24
Sachverhalt:
Ein in Österreich wohnhafter Kunde des inzwischen insolventen maltesischen Glücksspielanbieters Titanium Brace Marketing klagte vor österreichischen Gerichten gegen die beiden Geschäftsführer der Gesellschaft. Er verlangte die Erstattung jener Verluste, die ihm durch die Teilnahme an Online Casinospielen entstanden waren. Die Gesellschaft besaß eine Glücksspiellizenz in Malta, verfügte aber nicht über die in Österreich erforderliche Konzession nach dem Glücksspielgesetz. Der Spieler leitete daraus ab, dass der Glücksspielvertrag nichtig sei und die Geschäftsführer nach österreichischem Recht persönlich und solidarisch dafür hafteten, dass die Gesellschaft in Österreich konzessionslose Glücksspiele angeboten habe.
Die Geschäftsführer bestritten die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte. Ihrer Auffassung nach lagen sowohl Handlungsort als auch Erfolgsort in Malta. Außerdem sei maltesisches Sachrecht anzuwenden, das eine Haftung von Gesellschaftsorganen gegenüber Gläubigern der Gesellschaft nicht kenne.
Der OGH legte dem EuGH daraufhin Fragen zur Auslegung der Rom II Verordnung vor, insbesondere ob die Klage wegen der Organstellung gesellschaftsrechtlich vom Anwendungsbereich ausgenommen ist und wo bei Online Glücksspielverlusten der Ort des Schadenseintritts liegt.
Entscheidung:
Der EuGH stellt zunächst klar, dass die Rom-II-Verordnung auf die Konstellation grundsätzlich anwendbar ist. Zwar nimmt Art. 1 Abs. 2 lit. d Rom II bestimmte außervertragliche Schuldverhältnisse aus, die sich aus dem Gesellschaftsrecht ergeben. Dieser Ausschluss greift aber nicht schon deshalb, weil sich die Klage gegen Geschäftsführer richtet. Entscheidend ist, ob der Anspruch auf gesellschaftsrechtlich geprägten Organpflichten beruht, also auf Pflichten, die spezifisch aus der Bestellung und dem Binnenverhältnis zur Gesellschaft folgen. Im vorliegenden Fall stützte sich die Klage hingegen auf den behaupteten Verstoß gegen ein nationales Verbot, der Öffentlichkeit Glücksspiele ohne die erforderliche Konzession anzubieten. Ein solches Verbot gilt allgemein und nicht nur kraft Organstellung. Daher fällt die deliktische Klage gegen die Geschäftsführer nicht unter den gesellschaftsrechtlichen Ausschlusstatbestand und bleibt im Anwendungsbereich der Rom II Verordnung.
Für das anwendbare Recht ist damit die Grundregel des Art. 4 Abs. 1 Rom II maßgeblich. Danach unterliegt ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem der Schaden eintritt. Der EuGH präzisiert für Online Glücksspiele, dass der Schaden des Spielers in der Regel als in dem Mitgliedstaat eingetreten gilt, in dem der Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Im konkreten Fall führt das dazu, dass nach der allgemeinen Regel österreichisches Recht anzuwenden wäre. Die Argumentation, Handlungs- und Erfolgsort lägen in Malta, greift für die kollisionsrechtliche Anknüpfung nicht, weil Art. 4 Abs. 1 Rom II gerade nicht an das schadensbegründende Ereignis, sondern an den Eintritt des Schadens anknüpft.
Gleichzeitig weist der EuGH auf die Ausweichklausel der Rom-II-Verordnung hin. Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass die unerlaubte Handlung eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat aufweist, kann das zuständige Gericht ausnahmsweise von der Grundregel abweichen und das Recht dieses anderen Staates anwenden.
Der Normalfall bleibt jedoch die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Spielers. Damit können sich Spieler in vergleichbaren Fällen regelmäßig auf das Recht ihres Wohnsitzlandes stützen, wenn sie deliktische Ansprüche gegen Verantwortliche eines ausländischen Anbieters geltend machen, der im Wohnsitzstaat ohne die erforderliche Konzession tätig war.
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