OGH-Entscheidung vom 18.12.2025, 6 Ob 228/24h
Sachverhalt:
Der Kläger kaufte zwischen Oktober 2017 und Oktober 2021 über den PlayStation Store um insgesamt 20.748,61 Euro virtuelle Währung namens Points. Vertraglich und technisch ist der Points-Kauf dem PlayStation-Ökosystem zugeordnet; das Spiel selbst samt Serverbetrieb und Spielmodus Ultimate Team wird vom Spieleanbieter betrieben. Der Kläger verwendete seine Points überwiegend im Modus Ultimate Team zum Erwerb sogenannter Packs. Diese Packs enthalten virtuelle Fußballspieler und weitere digitale Gegenstände. Welche konkreten Inhalte zugeteilt werden, entscheidet ein Algorithmus; vor dem Kauf sind Kategorie und grobe Zusammensetzung ersichtlich, leere Packs gibt es nicht. Points können nur gegen Echtgeld erworben werden, Coins hingegen nur spielintern. Die erhaltenen Inhalte sind auf die Nutzung im Spiel beschränkt und können lediglich am internen Transfermarkt gegen Coins gehandelt werden. Ein nicht autorisierter Sekundärmarkt für Accounts oder Coins gegen Echtgeld existiert zwar, wurde vom Kläger aber nicht genutzt.
Der Kläger begehrte die Rückzahlung der für Points aufgewendeten Beträge. Er argumentierte, Points-Kauf und Pack-Öffnen seien Glücksspiel im Sinn des österreichischen Glücksspielgesetzes und mangels Konzession rechtswidrig, weshalb die Verträge nichtig und rückabzuwickeln seien.
Entscheidung:
Das Erstgericht gab der Klage weitgehend statt, das Berufungsgericht wies sie zur Gänze ab.
Der OGH bestätigte die Klagsabweisung. Rückforderungsansprüche aus verbotenen Glücksspielen setzen voraus, dass überhaupt ein Glücksspiel im Sinn des Glücksspielgesetzes vorliegt, also ein Spiel, dessen Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Dafür ist zunächst zu klären, was das relevante „Spiel“ ist. Der OGH verwarf eine isolierte Betrachtung von Points-Kauf und Pack-Öffnen und stellte auf eine Gesamtbetrachtung des Modus Ultimate Team ab. Der Pack-Erwerb ist in den Spielmodus eingebettet, erfolgt ausschließlich im Spieleraccount innerhalb des Spiels, die Points werden dort gutgeschrieben, und der objektive Zweck liegt typischerweise darin, schneller ein konkurrenzfähiges Team aufzubauen.
In dieser Gesamtbetrachtung ist das maßgebliche Spielergebnis nicht die Qualität des Pack-Inhalts, sondern das sportliche Abschneiden im Online-Spiel. Zwar wirkt Zufall über die Zuteilung einzelner Inhalte aus Packs mit, der Erfolg hängt nach den Feststellungen aber wesentlich von Können, Taktik, Spielkenntnis, Teamzusammenstellung und Controller-Geschick ab. Der Spieler kann den Spielverlauf daher trotz Zufallselementen mit geeigneter Wahrscheinlichkeit beeinflussen, sodass keine vorwiegende Zufallsabhängigkeit des Spielerergebnisses vorliegt. Weil damit kein Glücksspiel im Sinn des Glücksspielgesetzes gegeben ist, scheitert der Rückforderungsanspruch; weitere Fragen wie „Ausspielung“ oder Ausnahmen mussten nicht mehr geprüft werden.
Zusätzliche Argumente des Klägers aus dem Wettbewerbsrecht scheiterten an fehlender Darlegung von Schaden und Kausalität; bloße Wettbewerbsverstöße führen zudem nicht automatisch zur Nichtigkeit von Verträgen. Wucher verneinte der OGH mangels ausreichenden Vorbringens zu den erforderlichen persönlichen Voraussetzungen auf Seiten des Klägers.
Weitere Blog-Beiträge zum Thema Glückspiel:
Vertrag mit konzessionslosem Online-Casino nichtig: Rückzahlung von Spielverlusten
Bloßes unsubstantiiertes Bestreiten ist ausnahmsweise als Geständnis anzusehen