OGH-Entscheidung vom 18.2.2021, 6 Ob 52/20w

 

Sachverhalt:

Der Kläger ist Rechtsanwalt in Wien und wird mit dem Erstellen des „Ibiza-Videos“ in Verbindung gebracht. Die Beklagte ist Medieninhaberin einer Website, auf der über tagesaktuelle Ereignisse berichtet wird.

Eine Mitarbeiterin der Beklagten richtete eine Interviewanfrage an den Kläger, die dieser ablehnte. Dabei wies der Kläger auch sämtliche Anschuldigungen zurück und untersagte jegliche identifizierende Berichterstattung. Der Kläger gab generell keine Stellungnahmen in Medien ab. Der Kläger war der Öffentlichkeit bis dahin nicht bekannt. Durch eine Pressemitteilung seines Strafverteidigers gestand er implizit zu, dass er in das Erstellen des Videos involviert war. Gegen ihn wurden auch strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet. Der Kläger erhielt auch mehrere E-Mails, die teilweise Drohungen enthielten.

Am Tag nach der abgelehnten Interviewanfrage zeigte die Beklagte trotzdem ein Foto des Klägers auf ihrer Homepage und berichtete über ihn. Der Kläger klagte daraufhin auf Unterlassung. Die Beklagte solle ab sofort die Verbreitung seiner Personenbildnisse im Zusammenhang mit der Berichterstattung über das „Ibiza-Video“ unterlassen.

 

Entscheidung:

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil. Der OGH erachtete die Revision der Beklagten jedoch für zulässig und berechtigt.

Nach § 78 UrhG dürfen Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgestellt noch verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt würden. Behauptet derjenige, der das Bild verbreitet, seinerseits ein Interesse an diesem Vorgehen, dann sind die beiderseitigen Interessen gegeneinander abzuwägen. Die Interessenabwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Abgebildeten und dem Veröffentlichungsinteresse des Mediums fällt nach der jüngeren Rechtsprechung – soweit kein unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre vorliegt – bei einem im Kern wahren Begleittext gewöhnlich zugunsten des Mediums aus. Dieses Ergebnis wird durch die Judikatur des EGMR gestützt. Ältere Entscheidungen, wonach die Veröffentlichung eines an sich unbedenklichen Lichtbildes auch bei Vorliegen eines zulässigen Begleittexts schon aufgrund ihrer Prangerwirkung untersagt werden können, sind damit überholt. Ist daher eine Textberichterstattung nicht zu beanstanden, weil sie einen zumindest im Kern wahren Sachverhalt mitteilt und auch nicht Umstände aus der Privatsphäre des Betroffenen erörtert, so wird im Regelfall auch deren Illustration mit einem an sich unbedenklichen Lichtbild zulässig sein.

An einer Bildberichterstattung, die der Veranschaulichung von Personen dient, die an einem Ereignis von gesteigertem öffentlichem Interesse beteiligt waren, besteht ein schutzwürdiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Der Kläger steht durch die Beteiligung am Zustandekommen des „Ibiza-Videos“ im Blickfeld der Öffentlichkeit. Dass der Kläger zuvor keine Person des öffentlichen Lebens war, ändert daran nichts, da ihm vorab bewusst sein musste, dass dies eine zwangsläufige Folge der Veröffentlichung des Videomaterials sein werde.

Bei der Interessenabwägung sah das Berufungsgericht das Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung seiner körperlichen Unversehrtheit als prävalierend an. Dabei nahm es laut OGH jedoch zu wenig darauf Bedacht, dass es dem Handelnden (also dem Medienunternehmen) erkennbar sein muss, ob seine Berichterstattung zulässig ist oder nicht. Dass zum Zeitpunkt der Veröffentlichung Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Klägers vorlagen, hat dieser jedoch nicht einmal behauptet. Die Beklagte hätte zwar bedenken können, dass sie in der politisch aufgeheizten Situation durch die Veröffentlichung des Bildes eine abstrakte Gefährdungslage schafft, jedoch würde die Pflicht von Journalisten, solche Risiken mit ins Kalkül zu ziehen, eine abschreckende Wirkung auf die freie Meinungsäußerung der Presse bewirken.

Vor diesem Hintergrund folgte der OGH der Rechtsauffassung der Vorinstanzen nicht und wies die Klage ab. Im vorliegenden Fall besteht ein über die bloße Sensationslust hinausgehendes berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an der konkreten Bildberichterstattung, die der Veranschaulichung einer der Personen dient, die für das unmittelbare Zustandekommen des „Ibiza-Videos“ führend verantwortlich sind. Die Abbildung des Klägers leistete einen Beitrag zur Debatte von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Dem Kläger musste bereits im Zuge der Herstellung des „Ibiza-Videos“ dessen politische Brisanz bewusst sein. Er musste folglich damit rechnen, dass jedenfalls ab der Veröffentlichung des Videos durch Dritte auch er selbst als Mitverantwortlicher hinter dem Video in den Brennpunkt des öffentlichen Interesses rücken würde. Der Kläger hat somit durch eigene bewusste Handlungen das gesteigerte Interesse der Allgemeinheit an seiner Person bewirkt.

 

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