OLG Wien-Entscheidung vom 25.6.2026, 4 R 43/26m

 

Sachverhalt:

Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Unterlassung bestimmter tierärztlicher Tätigkeiten. Zusätzlich begehrte sie die Veröffentlichung des klagsstattgebenden Urteils auf den Social Media Profilen der Beklagten sowie zunächst auch in zwei Printmedien.

Die Beklagte anerkannte bereits in der Klagebeantwortung das Unterlassungsbegehren, bestritt jedoch das Veröffentlichungsbegehren als unverhältnismäßig. Nachdem die Klägerin ihr Veröffentlichungsbegehren einschränkte, anerkannte die Beklagte auch dieses und begehrte Kostenersatz nach § 45 ZPO. Sie argumentierte, sie habe keinen Anlass zur Klagsführung gegeben und sei vor Einbringung der Klage nicht abgemahnt worden.

Das HG Wien erließ ein Anerkenntnisurteil und verpflichtete die Beklagte zum Kostenersatz. Dagegen richtete sich ihr Rekurs.

 

Entscheidung:

Das OLG Wien gab dem Rekurs nicht Folge. Nach § 45 ZPO setzt ein Kostenersatz zugunsten des Beklagten voraus, dass dieser einerseits keinen Anlass zur Klagsführung gegeben und andererseits den Klagsanspruch unverzüglich anerkannt hat. Bei Unterlassungsansprüchen sind diese Voraussetzungen nach Ansicht des OLG regelmäßig nicht miteinander vereinbar. Erkennt der Beklagte einen Unterlassungsanspruch an, gesteht er damit zugleich zu, den behaupteten Verstoß begangen zu haben oder dass ein solcher unmittelbar bevorstand. Damit ist die Klage als veranlasst anzusehen, sodass § 45 ZPO nicht zur Anwendung kommt.

Eine vorprozessuale Abmahnung war ebenfalls nicht erforderlich. Bei Unterlassungsansprüchen nach dem UWG besteht nach hA grundsätzlich keine Pflicht, den Beklagten vor Klageeinbringung zur Unterlassung aufzufordern. Etwas anderes gilt nur, wenn zwischen den Parteien eine Abmahnung vereinbart wurde. Eine solche Vereinbarung lag hier nicht vor. Das OLG stellte zudem klar, dass die deutsche Rechtslage nicht übertragbar ist, weil § 13 dUWG ausdrücklich kostenrechtliche Folgen an eine außergerichtliche Abmahnung knüpft, während eine vergleichbare Regelung im österreichischen Recht fehlt.

Die Kostenentscheidung des HG Wien blieb daher aufrecht.

 

 

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