OGH-Entscheidung vom 27.11.2018, 4 Ob 206/18z

Sachverhalt:

Der Kläger, seine Ehefrau sowie seine Tochter wurden eines Abends Opfer einer Messerattacke in Wien und erlitten dabei schwere Verletzungen.

Die Beklagte ist Medieninhaberin einer Tageszeitung und berichtete über die Messerattacke. Aufgrund des dabei verwendeten Fotos des Klägers, der Verwendung der (abgekürzten) Vornamen samt Altersangabe und sonstiger Informationen im Begleittext war der Kläger im Bericht identifizierbar.

Gestützt auf § 78 UrhG, §§ 16, 43 ABGB iVm § 7 bzw § 7a MedienG begehrt der Kläger zur Sicherung seines gleichlautenden Unterlassungsbegehrens die Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Der beklagten Medieninhaberin solle es ab sofort verboten werden, das Lichtbild des Klägers und/oder identifizierende Namensbestandteile des Klägers zu verbreiten, wenn im Begleittext sein höchstpersönlicher Lebensbereich in einer Weise erörtert bzw dargestellt wird, wie insbesondere durch Identifikation als Opfer eines Messerangriffs oder durch Schilderung seiner dabei erlittenen Verletzungen, sofern dies geeignet ist, ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen.

Entscheidung:

Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung leicht umformuliert. Konkret waren von der Verfügung auch Begleittexte umfasst, die berechtigte Interessen des Klägers verletzen. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Beklagten teilweise statt und formulierte das Verbot im Sinne des klägerischen Begehrens. Der erstgerichtliche Beschluss sei insofern weiter gefasst als das Begehren des Klägers.

In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs wendete sich die Beklagte allein gegen die Fassung des Unterlassungsgebots und machte geltend, es sei gesetzwidrig, dem Beklagten ganz allgemein die Einhaltung gesetzlicher Gebote aufzutragen. Die Beklagte beantragte, den angefochtenen Beschluss unter Abweisung des Mehrbegehrens dahin abzuändern, dass ihr lediglich verboten werde, Bildnisse oder identifizierende Namensbestandsteile des Klägers zu verbreiten, wenn dieser im Begleittext als Opfer des Messerangriffs identifiziert wird oder seine dabei erlittenen Verletzungen geschildert werden.

Der OGH befand den Revisionsrekurs für zulässig und auch berechtigt. Aus der Begründung:

Ein Unterlassungsgebot muss das verbotene Verhalten so deutlich umschreiben, dass es dem Beklagten als Richtschnur für sein künftiges Verhalten dienen kann. Diesem Erfordernis genügen näher konkretisierte, allgemeine Begriffe nicht, sondern es muss in einer für das Gericht und die Parteien unverwechselbaren Weise feststehen, was geschuldet wird.

Das Verbot in der angefochtenen Entscheidung deckt sich mit dem Wortlaut der Bestimmung des § 7 Abs 1 MedienG deckt. Diese Norm sanktioniert die Erörterung bzw Darstellung des höchstpersönlichen Lebensbereichs eines Menschen, wenn diese geeignet ist, ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen. Mit dem bekämpften Beschluss wird der Beklagten damit die Verbreitung des Lichtbildes und/oder identifizierende Namensbestandteile ganz allgemein untersagt, wenn dies den Tatbestand des § 7 Abs 1 MedienG erfüllt. Damit wird der Beklagten unzulässigerweise generell aufgetragen, nicht gegen § 7 MedienG zu verstoßen.

Das vom Kläger angestrebte (allgemeine) Verbot eines Eingriffs in seinen höchstpersönlichen Lebensbereich ergibt sich schon aus § 7 Abs 1 MedienG. Durch die Umschreibung des Verstoßes nach dem „insbesondere“-Verweis, wird das Begehrte nämlich nur beispielshaft erläutert, ohne es aber einzuschränken.

Das Begehren des Klägers war sohin zu weit gefasst und wurde vom OGH neu gefasst wie folgt:

„Einstweilige Verfügung:

Zur Sicherung des Unterlassungsbegehrens der klagenden Partei wird es der beklagten Partei ab sofort bis zur Rechtskraft des über das Unterlassungsbegehren ergangenen Urteils verboten, das Lichtbild des Klägers und/oder identifizierende Namensbestandteile des Klägers, wie folgt ersichtlich [Foto des Klägers] zu verbreiten, wenn der Kläger im Begleittext als Opfer des Messerangriffs vom [Datum] identifiziert wird oder seine dabei erlittenen Verletzungen geschildert werden.“

Das Mehrbegehren wurde abgewiesen.