OLG Wien-Entscheidung vom 3.6.2026, 1 R 69/26p

 

Sachverhalt:

Die Klägerin betreibt eine Cocktailbar unter einer bestimmten Geschäftsbezeichnung. Das ursprüngliche Konzept war von zwei Gründern entwickelt worden und umfasste insbesondere mehrere eigens für den Betrieb kreierte Signaturecocktails mit besonderen Bezeichnungen und Rezepturen. Der Betrieb wurde zunächst in eine GmbH eingebracht und im November 2024 an die Klägerin verkauft. Vom Kaufvertrag erfasst waren ausdrücklich das gesamte Betriebskonzept sowie die Rezepturen. Die Klägerin führte den Betrieb anschließend im Wesentlichen unverändert fort und bot auch die übernommenen Cocktails weiterhin an.

Die Beklagte war bis Mai 2025 als Barkeeperin bei der Klägerin beschäftigt. Im März 2026 eröffnete sie eine eigene Cocktailbar unter derselben Geschäftsbezeichnung. Sie präsentierte ihren Betrieb im Internet bewusst als Fortsetzung bzw neue Location der bisherigen Bar und bot zahlreiche Cocktails unter denselben Bezeichnungen und mit weitgehend gleichen, lediglich geringfügig abgeänderten Zutaten an. Die ursprünglichen Gründer hatten ihr zwar im Jahr 2025 die Zustimmung zur gewerblichen Nutzung der von ihnen kreierten Cocktails erteilt. Die Beklagte wusste jedoch, dass die Klägerin diese Cocktails seit Übernahme des Betriebs durchgehend angeboten hatte.

Die Klägerin begehrte ua die Unterlassung der Verwendung bzw Nachahmung ihrer Cocktailkarte und beantragte eine einstweilige Verfügung.

 

Entscheidung:

Das HG Wien gab dem Sicherungsantrag statt. Dagegen erhob die Beklagte Rekurs.

Das OLG Wien gab dem Rekurs nicht Folge. Ausgangspunkt seiner Beurteilung war, dass für Produkte ohne Sonderrechtsschutz grundsätzlich Nachahmungsfreiheit besteht. Eine Nachahmung kann jedoch nach § 1 Abs 1 Z 1 UWG unlauter sein, wenn besondere Begleitumstände hinzutreten, etwa eine glatte Leistungsübernahme, eine vermeidbare Herkunftstäuschung oder eine unangemessene Ausnützung der Wertschätzung des nachgeahmten Produkts.

Das OLG bestätigte zunächst die Auslegung des Kaufvertrags durch das Erstgericht. Mit dem Verkauf des Betriebs einschließlich des gesamten Konzepts und der Rezepturen seien auch die streitgegenständlichen Cocktailnamen und Rezepturen auf die Klägerin übergegangen. Dass zwischen der Verkäuferin und der Klägerin ein Verfahren über die Wirksamkeit bzw Rückabwicklung des Unternehmenskaufs anhängig war, änderte daran im Sicherungsverfahren nichts.

Besonders relevant ist die Entscheidung zur Aktivlegitimation. Ansprüche wegen unlauterer Nachahmung stehen grundsätzlich dem Hersteller des Originalprodukts zu und sind nach Auffassung des OLG nicht ohne Weiteres lizenzierbar oder übertragbar. Nach einem Produktionsübergang kann der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz jedoch beim nachfolgenden Hersteller neu entstehen, wenn aufgrund der tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von einer Produktionskontinuität auszugehen ist. Genau dies nahm das OLG hier an. Die Cocktails waren ursprünglich für den übernommenen Betrieb entwickelt worden, der Betrieb wurde samt Rezepturen auf die Klägerin übertragen und die Klägerin setzte Herstellung und Vertrieb der Cocktails ohne Unterbrechung fort. Damit trat sie lauterkeitsrechtlich an die Stelle des ursprünglichen Herstellers und war zur Geltendmachung der Unterlassungsansprüche legitimiert.

Die von den ursprünglichen Schöpfern später erteilte Zustimmung zur Nutzung der Cocktails half der Beklagten nicht. Nach Ansicht des OLG konnten die Gründer nach dem Übergang der Herstellerstellung keine Lizenz erteilen, die der Beklagten gegenüber den Ansprüchen der Klägerin Schutz verschafft hätte.

Das OLG bestätigte daher die einstweilige Verfügung. Die Beklagte durfte die betreffenden Cocktails weder unter den übernommenen Bezeichnungen und Rezepturen verwenden noch durch bloß geringfügige Änderungen der Zutaten nachahmen.

 

 

Link zur Entscheidung

 

Weitere Blog-Beiträge zum Thema unlautere Leistungsübernahme/Herkunftstäuschung:

OGH zur Nachahmung von Heizsocken. Kein Schutz für technisch bedingte Merkmale.

Barbershop-Konkurrent imitiert Website? Mangels Sonderrechtsschutz und grundsätzlicher Nachahmungsfreiheit nicht unlauter.

„Gemeindekalender“ fehlt die erforderliche Individualität. Keine unlautere Nachahmung oder Urheberrechtsverletzung durch Erstellung eines ähnlichen Kalenders.

Grundsatz der Nachahmungsfreiheit: Stieleis „MAGNUM DOUBLE“ kommt keine wettbewerbliche Eigenart zu. Gleichförmiges Eis zulässig.

OLG Wien zur unlauteren „glatten Übernahme“ von Software-Quellcode (8 % Übereinstimmung).

Disconter-Marke ahmt Verpackung des bekannten Kräuterlikörs „Jägermeister“ nach: Schutz bekannter Marke gegen Rufausbeutung.

Glatte Übernahme von AGB: Urheberrechtsverletzung und Verstoß gegen UWG