OLG Wien-Entscheidung vom 8.4.2026, 33 R 27/26x
Sachverhalt:
Der klagende Verein ist eine nach § 3 QEG anerkannte Qualifizierte Einrichtung zur Einbringung innerstaatlicher Verbandsklagen. Die beklagte irische Gesellschaft betreibt zwei Online-Plattformen. Sie kündigte an, ab 27.5.2025 ihre Datenschutzrichtlinie zu ändern und öffentliche Informationen von Nutzerinnen und Nutzern ab 18 Jahren, insbesondere öffentliche Beiträge, Kommentare, Profilinformationen sowie Interaktionen mit KI-Funktionen, für das Training und die Weiterentwicklung ihrer generativen KI-Modelle zu verwenden. Als Rechtsgrundlage berief sie sich auf berechtigte Interessen nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO. Die Nutzerinnen und Nutzer sollten der Verwendung ihrer Daten widersprechen können.
Der Kläger begehrte Unterlassung und Urteilsveröffentlichung. Er stützte sich insbesondere darauf, dass die Beklagte personenbezogene Daten aus verschiedenen Plattformdiensten zusammenführe und weiterverwende, ohne eine den Anforderungen des DMA und der DSGVO entsprechende ausdrückliche Einwilligung einzuholen. Das bloße Unterlassen eines Widerspruchs reiche nicht aus. Zudem könnten auch besondere Kategorien personenbezogener Daten iSd Art 9 Abs 1 DSGVO betroffen sein.
Die Beklagte wandte dagegen die Unzulässigkeit des Rechtswegs ein. Für die Durchsetzung des DMA (Digital Markets Act) sei ausschließlich die Europäische Kommission zuständig. Nationale Gerichte dürften nach Ansicht der Beklagten erst tätig werden, wenn die Kommission einen Verstoß festgestellt oder zumindest ein Verfahren eingeleitet habe.
Entscheidung:
Das HG Wien verwarf die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs. Dagegen erhob die Beklagte Rekurs.
Das OLG Wien gab dem Rekurs nicht Folge. Nach Ansicht des OLG ist der ordentliche Rechtsweg für Verbandsklagen wegen Verstößen gegen den DMA zulässig. Die Zulässigkeit ergebe sich bereits aus der Verbandsklagenrichtlinie, deren Zweck darin liege, Verbraucherinnen und Verbrauchern in allen Mitgliedstaaten ein wirksames Instrument zur kollektiven Rechtsdurchsetzung zur Verfügung zu stellen. Der sachliche Anwendungsbereich der Richtlinie werde durch einen dynamischen Anhang bestimmt. In diesem Anhang sind sowohl die DSGVO als auch der DMA genannt. Daraus folge eindeutig, dass Verstöße gegen den DMA, soweit sie kollektive Verbraucherinteressen beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen, im Wege nationaler Verbandsklagen verfolgt werden können.
Auch die besonderen Befugnisse der Kommission nach Art 20 ff DMA stehen dem nicht entgegen. Art 39 Abs 5 DMA verbietet nationalen Gerichten lediglich Entscheidungen, die einem Beschluss der Kommission widersprechen, und sieht vor, dass nationale Gerichte gegebenenfalls eine Aussetzung des Verfahrens prüfen können. Eine generelle Unzulässigkeit des Rechtswegs lässt sich daraus aber nicht ableiten. Da kein entgegenstehender Beschluss der Kommission vorlag, bestand kein Hindernis für die Behandlung der Klage durch die nationalen Gerichte.
Das OLG Wien bestätigte daher, dass eine qualifizierte Einrichtung nach § 5 QEG berechtigt ist, mit Verbandsklage die Unterlassung eines unternehmerischen Verhaltens zu verlangen, das gegen den DMA verstößt, sofern dadurch kollektive Interessen von Verbraucherinnen und Verbrauchern beeinträchtigt werden oder beeinträchtigt zu werden drohen. Die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs wurde somit zu Recht verworfen.
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