OGH-Entscheidung vom 20.5.2026, 4 Ob 28/26k

 

Sachverhalt:

Die Beklagte betreibt eine Onlineplattform zur weltweiten Vermittlung von Unterkünften. Der Vertrag über die Unterbringung kommt unmittelbar zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Unterkunftgeber zustande. Über die Plattform werden neben gewerblichen Unterkünften auch Ferienwohnungen und Privatzimmer privater Vermieter angeboten.

Bei der Registrierung müssen Unterkunftgeber zwar ihren Namen, ihre Adresse und ihre Eigenschaft als gewerblicher oder privater Anbieter bekannt geben. Die Beklagte überprüft diese Angaben jedoch nicht. Gegenüber den Kunden wird lediglich ausgewiesen, ob sich der Unterkunftgeber als privater oder gewerblicher Anbieter registriert hat. Bei der Buchung einer privaten Unterkunft werden weder der Name noch die ladungsfähige Anschrift des Vermieters mitgeteilt. Eine Bekanntgabe erfolgt allenfalls auf Anfrage und nach den internen Richtlinien der Beklagten innerhalb von bis zu vier Wochen.

Der VKI begehrte nach § 14 UWG, der Beklagten zu untersagen, Angebote privater Unterkunftgeber zu veröffentlichen, ohne den Kunden unverzüglich nach der Buchung den Namen und die ladungsfähige Anschrift des Vertragspartners bekannt zu geben. Zudem wurde die Veröffentlichung des Urteils auf der Website der Beklagten für 90 Tage sowie in einer Samstagsausgabe der bundesweit erscheinenden Kronen Zeitung verlangt.

 

Entscheidung:

Das HG Wien gab den Klagebegehren statt. Das OLG Wien bestätigte diese Entscheidung und ließ die ordentliche Revision zu. Der OGH wies die Revision der Beklagten zurück. Die Beurteilung des OLG, wonach das Verschweigen von Namen und ladungsfähiger Anschrift des privaten Unterkunftgebers eine irreführende Geschäftspraktik nach § 2 Abs 4 Z 1 UWG darstellt, sei nicht korrekturbedürftig.

Der Begriff der geschäftlichen Entscheidung ist weit auszulegen. Er umfasst nicht nur die Entscheidung über den Vertragsabschluss, sondern auch spätere Entscheidungen über die Ausübung vertraglicher Rechte. Ein Kunde benötigt Namen und Anschrift seines Vertragspartners insbesondere dann, wenn er Gewährleistungsansprüche, Schadenersatzansprüche oder ein vertraglich eingeräumtes Stornorecht durchsetzen will. Eine bloße Kontaktmöglichkeit zu einer Ansprechperson in der Unterkunft reicht dafür nicht aus.

Von der Betreiberin der Onlineplattform kann erwartet werden, dass sie diese Informationen unverzüglich nach der Buchung und unabhängig von einer gesonderten Anfrage bekannt gibt. Die erst auf Anfrage vorgesehene Übermittlung innerhalb von bis zu vier Wochen trägt dem berechtigten Interesse der Kunden an einer raschen und reibungslosen Rechtsdurchsetzung nicht ausreichend Rechnung.

Auch der Verweis der Beklagten auf die DSGVO blieb erfolglos. Da die Beklagte die Daten der Unterkunftgeber bereits bisher auf Anfrage an Kunden weitergab, konnte sie nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb die unverzügliche Bekanntgabe nach der Buchung rechtswidrig sein sollte. Die Offenlegung dient der Erfüllung einer lauterkeitsrechtlichen Informationspflicht und verstößt nach Ansicht des OGH weder gegen die Zweckbindung nach Art 5 Abs 1 lit b DSGVO noch gegen den Grundsatz der Datenminimierung nach Art 5 Abs 1 lit c DSGVO.

Der OGH bestätigte schließlich auch das berechtigte Interesse an der Urteilsveröffentlichung.

 

 

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