OGH-Entscheidung vom 17.12.2013, 4 Ob 211/13b

Sachverhalt:

Ein Reiseunternehmen gab auf seiner Homepage (in einem „Informationsfeld“), dem dortigen Impressum, einem downloadbaren Katalog, den Veranstalterbedingungen sowie der Facebook-Seite seinen Firmennamen leicht abweichend mit unterschiedlichen Abkürzungen an.

Ein konkurrierendes Reiseunternehmen klagte daraufhin auf Unterlassung. Die Beklagte verwende fünf verschiedene falsche Schreibweisen des Firmennamens. Die Facebook-Seite und der Online-Katalog entsprächen ebenfalls nicht den Anforderungen des E-Commerce-Gesetzes. Die Beklagte habe (u.a. deswegen) sittenwidrig iSd § 1 UWG gehandelt; ihr Verhalten sei auch als irreführende Geschäftspraxis gemäß § 2 Abs 4 und 5 UWG anzusehen.

Entscheidung:

Der OGH wies den Revisionsrekurs der Klägerin zurück.

Ein Verstoß der Beklagten gegen § 6 Abs 1 Z 2 ECG, wonach die natürliche oder juristische Person, die die kommerzielle Kommunikation in Auftrag gegeben hat, klar und eindeutig erkennbar sein muss, liegt nicht vor. Ihrem Internetauftritt sind sowohl ihr Name als auch die zugehörigen Registrierungsdaten klar und eindeutig zu entnehmen, weshalb Zweifel über die Person des Auftraggebers von vornherein ausgeschlossen sind.

Zur beanstandeten Verletzung der Offenlegungspflicht führte der OGH aus, dass ein Diensteanbieter gemäß § 5 Abs 1 ECG den Nutzern ständig leicht und unmittelbar zugänglich seinen Namen oder seine Firma (Z 1) und – sofern vorhanden – die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht zur Verfügung zu stellen hat (Z4 ). Durch die Angabe des Namens oder der Firma sowie der Firmenbuchnummer und des Firmenbuchgerichts soll dem Nutzer die Identifizierung und die Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter ermöglicht/erleichtert werden. Der Nutzer soll im Konfliktfall einen Anknüpfungspunkt für eine etwaige Rechtsverfolgung erhalten.

Es ist anerkannt, dass die Verletzung der Informationspflichten des ECG (und auch des MedienG) geeignet sein kann, eine unsachliche Kaufentscheidung herbeizuführen, und so dem Rechtsverletzer einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Gemäß § 2 Abs 5 UWG (Art 5 RL-UGB) gelten die in § 5 ECG enthaltenen Informationspflichten jedenfalls als wesentlich.

Die Beklagte hat aber gegen die Offenlegungsverpflichtung des § 5 Abs 1 Z 1 und 4 ECG nicht verstoßen. Ihrem Internetauftritt ist ständig, leicht und unmittelbar zugänglich sowohl ihr Name/ihre Firma, als auch die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht zu entnehmen. Der Umstand, dass die Beklagte an verschiedenen Stellen ihres Internetauftritts Abkürzungen ihres Firmenwortlauts verwendet, Firmenbestandteile in Fettdruck hervorhebt oder allgemein gebräuchliche Abkürzungen (Ges. für Gesellschaft) verwendet gefährdet in keiner Weise die vom Gesetz angestrebte vollständige Information des Nutzers über Identität und Erreichbarkeit seines potentiellen Vertragspartners. Es schadet auch nicht, dass die erforderlichen Daten nicht im eigens hervorgehobenen Feld „Impressum“ zusammengefasst sind, wenn sie sonst im Rahmen des Internetauftritts ständig, leicht und unmittelbar zugänglich sind, was nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu prüfen ist.

Fazit: Ob ein Diensteanbieter die Offenlegungsverpflichtungen des § 5 Abs 1 ECG erfüllt, ist nach den Umständen des Einzelfalls insoweit zu prüfen, ob der Nutzer die zur Identifizierung des Diensteanbieters sowie die zur Ermöglichung der Kontaktaufnahme notwendigen Daten ständig, leicht und unmittelbar erlangen kann. Die Verwendung allgemein gebräuchlicher Abkürzungen schadet ebensowenig wie die Verwendung individueller Abkürzungen etwa des Namens, wenn der ungekürzte vollständige Wortlaut dem Gesamtauftritt ständig, leicht und unmittelbar zu entnehmen ist.