OGH-Entscheidung vom 20.5.2014, 4 Ob 70/14v

Sachverhalt:

Die Erstbeklagte bewarb im Anzeigenteil verschiedener Tageszeitungen den Abschluss von PKW-Leasingverträgen mit diesem Inserat:

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Die Zweitbeklagte bot in Zusammenarbeit mit der Erstbeklagten Leasingfinanzierungen für die von der Erstbeklagten vertriebenen Fahrzeuge an. Die Leasingverträge wurden als „Restwert-Leasing“ angeboten, wobei der Kunde bei Vertragsende den vereinbarten Restwert zu bezahlen hat. Nach den allgemeinen Leasingbedingungen der Zweitbeklagten blieb es ihr – abhängig von der Bonität des Kunden – vorbehalten, den Abschluss einer zu ihren Gunsten zu vinkulierenden Kaskoversicherung für die Dauer des Leasingvertrags zu fordern. Das Inserat enthielt keinen Hinweis auf diese möglichen Mehrkosten.

Die Arbeiterkammer klagte daraufhin auf Unterlassung.

Entscheidung:

Das Erstgericht gab der Klage statt; das Berufungsgericht wies einen Teil des Begehrens ab. Der OGH stellte jedoch das erstinstanzliche Urteil wieder her:

Die hier zur Diskussion stehenden Verbraucherleasingverträge in der Variante Restwert-Leasing mit Einstehpflicht des Verbrauchers fallen unter die Bestimmung des § 25 Abs 1 VKrG, der für solche Verträge – abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen – die Bestimmungen des zweiten Abschnitts des VKrG für anwendbar erklärt.

Zu prüfen war daher die Frage, ob die beanstandeten Inserate Informationspflichten iSd § 5 Abs 2 VKrG verletzten, weil darin ein Hinweis fehlt, dass die Beklagten berechtigt sind, den Leasingvertrag – je nach Bonität des Kunden – vom Abschluss einer zu ihren Gunsten zu vinkulierenden Kaskoversicherung für die Dauer des Leasingvertrags abhängig zu machen.

Der Wortlaut des § 5 Abs 2 VKrG schränkt die Pflicht des Unternehmers, in der Werbung auf Kosten einer Nebenleistung hinzuweisen, nicht auf den Fall ein, dass diese Nebenleistung ausnahmslos bei jedem Vertragsabschluss zu erbringen ist. Normzweck des § 5 VKrG ist es jedoch, dem Verbraucher schon in der Phase der Geschäftsanbahnung vor Augen zu führen, mit welchen Belastungen er bei Eingehung des beworbenen Produkts zu rechnen hat und ihn derart in die Lage zu versetzen, verschiedene Angebote miteinander zu vergleichen. Dem Verbraucher soll ermöglicht werden, die Konditionen des Anbieters und damit die von ihm zu tragende Gesamtbelastung vollständig zu überschauen. Dieser Normzweck verlangt Transparenz in der Darstellung der Kostenbelastung auch für solche Nebenleistungen, die nicht ausnahmslos jeden Vertragspartner treffen, sondern deren Erfordernis nur im Einzelfall gegeben ist.  Diese zur Erreichung des Normzwecks gebotene Auslegung des § 5 Abs 2 VKrG ist dem Unternehmer auch weder unmöglich noch unzumutbar. Er muss nämlich weder Einzelheiten seiner eigenen Bonitätsrichtlinien noch jene sämtlicher Mitbewerber „erschöpfend“ offenlegen, da ein schlichter Hinweis auf Art und Umfang der erforderlichen Nebenleistung „abhängig von der Bonität des Kunden“ ausreichend transparent wäre.