OGH-Entscheidung vom 25.2.2025, 4 Ob 213/24p
Sachverhalt:
Eine Tierärztin und Hundezüchterin (Klägerin) bot im Januar 2024 auf einer Internet-Plattform Welpen mit der Fellfarbe „Blue Merle“ zum Verkauf an. Die Inserate enthielten von ihr selbst angefertigte bzw. lizenzierte Fotos der Welpen. Die Beklagte übernahm diese Inserate samt Fotos und veröffentlichte sie in einem sozialen Netzwerk, wobei sie die Zuchtpraktiken der Klägerin kritisch kommentierte. Sie warf der Klägerin unter anderem „Qualzucht“ und „Massenproduktion“ vor.
Die Klägerin klagte daraufhin auf Unterlassung der Verwendung ihrer Fotos, Schadenersatz nach dem Urheberrechtsgesetz sowie Urteilsveröffentlichung.
Entscheidung:
Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht gab der Klage jedoch teilweise Folge und gab dem auf das erste Lichtbild bezogenen Unterlassungs- und Zahlungsbegehren rechtskräftig statt. Die Verwendung von zwei weiteren der drei Fotos stufte es als zulässiges Bildzitat ein (§ 42f UrhG). Die gebotene Abwägung des Schutzinteresses der Klägerin mit dem Interesse der Beklagten an der Ausübung ihres durch Art 10 MRK garantierten Rechts auf freie Meinungsäußerung schlage zugunsten der Beklagten aus.
Der OGH wies die außerordentliche Revision der Klägerin zurück. Das Berufungsgericht hatte die (im zweiten Posting enthaltenen) Äußerung der Beklagten, die Züchtung von „Blue-Merle“-Hundewelpen solle verboten werden, weil es sich um eine „Qualzucht“ handle, nicht strikt im Sinne des § 5 Abs 2 Z 1 TSchG verstanden, sondern ihm den Inhalt beigemessen, dass die Beklagte damit – wenn auch mit drastischen Worten – auf die ihrer Meinung nach bestehende Gefahr gesundheitlicher Probleme bei diesen Hundewelpen hingewiesen und die unternehmerische Tätigkeit der Klägerin kritisiert habe. Der OGH sah darin keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung.
Der Vorwurf der „Qualzucht“ sei nicht als unwahre Tatsachenbehauptung zu werten, sondern als – wenn auch drastische – Kritik an möglichen gesundheitlichen Problemen bei der Zucht dieser Hunderasse. Die Quellenangabe durch Übernahme der kompletten Inserate sei ausreichend deutlich im Sinne des § 57 Abs 2 UrhG. Ein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung bestehe nicht, da die bloße Information über eine widerrechtliche Bildnutzung dafür nicht ausreiche.
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